Dies gilt auch dann, wenn sie die Erhöhung ihrer Pflichtteile durch Anrechnung von Schenkungen begehren
GZ 6 Ob 256/07a, 07.11.2007
OGH: Nach stRsp des OGH sind mehrere Pflichtteilsberechtigte nicht materielle, sondern lediglich formelle Streitgenossen iSd § 11 Z 2 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn sie die Erhöhung ihrer Pflichtteile durch Anrechnung von Schenkungen begehren. Ihre Ansprüche sind daher für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zusammenzurechnen.