Home

Baurecht

VwGH: Lageabweichung eines Gebäudes um einige Zentimeter (OÖ BauO)

Wird ein Gebäude gegenüber der Baubewilligung um einige Zentimeter verrückt errichtet, so handelt es sich idR um ein anderes und damit konsensloses Gebäude

09. 03. 2014
Gesetze:

§ 5 Z 1 OÖ BauTG, § 6 Abs 2 OÖ BauTG, § 38 OÖ BauO


Schlagworte: OÖ BauO, Nichteinhaltung eines Abstandes, Vermessung, Abweichung, Lageabweichung


GZ 2012/05/0147, 10.12.2013



In OÖ wurde ein Wohnhaus um einige Zentimeter verrückt errichtet. Dadurch handelte es sich nicht um das bewilligte Gebäude und mit der Konsumtion des Baubewilligungsbescheides wurde dadurch nicht zeitgerecht begonnen.



VwGH: Wie der VwGH bereits zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BauO ausgeführt hat, sind zwar Einzelfälle denkbar, in denen durch eine geringfügige Verschiebung eines Bauwerkes nicht vom Vorliegen eines aliuds auszugehen sei. Es sei aber im Beschwerdefall zu beachten, dass es nicht allein auf eine Verschiebung der Lage des Gebäudes um einige Zentimeter ankomme, sondern dass gerade durch diese Abweichung vom genehmigten Plan eine Unterschreitung der Mindestabstände eingetreten sei. Die Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften sei jedenfalls als wesentliche Änderung anzusehen.



Der Bf stellt das Gutachten des vermessungstechnischen Sachverständigen, wonach eine Unterschreitung des Mindestabstandes zur Nachbargrundgrenze um 11 cm vorliege, nicht in Frage. Somit kann aber der belBeh nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass diese Verschiebung jedenfalls zur Folge hat, dass ein anderes als das bewilligte Gebäude hergestellt wurde, wobei es angesichts der Unterschreitung eines Nachbarabstandes auch nicht auf das konkrete Ausmaß ankommt.



Zu bemerken ist ferner, dass die Rechtsauffassung der belBeh zutrifft, dass dann, wenn ein aliud errichtet wird, die Maßnahmen zu dessen Errichtung die Baubeginnsfrist und somit auch die Bauvollendungsfrist nicht wahren können. Es ist daher auch nicht rechtswidrig, wenn die belBeh davon ausgegangen ist, dass für das gesamte Gebäude die erforderliche Baubewilligung fehlt.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at