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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Straferkenntnis und Mängel bei der Zustellung

Die Behörde muss durch (im Verfahren festgestellte) Anhaltspunkte belegen können, dass das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, allenfalls hat sie diese Frage durch Ermittlungen zu klären

09. 03. 2014
Gesetze:

§ 7 ZustG


Schlagworte: Straferkenntnis, Zustellrecht, Mängel, Heilung, tatsächlich zugekommen, Beweislast


GZ 2013/09/0103, 03.10.2013


 


VwGH: Die Beweislast dafür, ob das Straferkenntnis dem Bf "tatsächlich zugekommen" ist, trägt die Behörde. Sie muss durch (im Verfahren festgestellte) Anhaltspunkte belegen können, dass das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, allenfalls hat sie diese Frage durch Ermittlungen zu klären (vgl. zur Wortfolge "tatsächlich zugekommen" die Erkenntnisse vom 30. Juni 1992, 92/05/0067, und vom 22. November 2011, 2007/04/0082, und den Beschluss des OGH vom 20. Dezember 2000, 9 ObA 321/00y).


 


Entgegen der Ansicht der belBeh lässt die Wortfolge "zur Kenntnis gegeben" keinesfalls die unmissverständliche Deutung zu, dass dem Bf das Original des Straferkenntnisses "übergeben" (iSv ausgefolgt) wurde. Die Wortfolge ist vielmehr eine Mischung aus "zur Kenntnis gebracht" und "übergeben", ihre wahre Bedeutung hätte durch Ermittlungen geklärt werden müssen. Daran ändert auch der weitere Hinweis der belBeh nichts, dass sich der Bf auf das Berufungsverfahren eingelassen habe.


 


Es fehlt daher ein überzeugender Anhaltspunkt dafür, dass das Straferkenntnis vom 5. Juni 2012 dem Bf auch "tatsächlich zugekommen" ist und er nicht etwa bloß Kenntnis von seinem Inhalt erlangt habe.


 


Bei Fehlen einer rechtswirksamen Zustellung hätte die Berufung wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen werden müssen.

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