Die bloße Erklärung, einem Dritten (hier: Rechtsanwalt) Vollmacht erteilt zu haben (hier: in "Mit der Fortführung des weiteren Verfahrens habe ich … beauftragt"), bietet - bis zum Nachweis der Annahme durch den "Bevollmächtigten/Beauftragten" - für die Behörde keinen Anlass, diesen Dritten dem Verfahren beizuziehen, insbesondere auch nicht, an diesen Zustellungen vorzunehmen
§ 10 AVG, ZustG
GZ 2013/09/0103, 03.10.2013
VwGH: Für das Wirksamwerden eines Vollmachtsverhältnisses ist - anders als bei der "Namhaftmachung" eines bloßen Zustellungsbevollmächtigten - wesentlich, dass die Bevollmächtigung vom Vertreter angenommen wird. Die bloße Erklärung, einem Dritten (hier: Rechtsanwalt) Vollmacht erteilt zu haben (hier: in "Mit der Fortführung des weiteren Verfahrens habe ich … beauftragt"), bietet daher - bis zum Nachweis der Annahme durch den "Bevollmächtigten/Beauftragten" - für die Behörde keinen Anlass, diesen Dritten dem Verfahren beizuziehen, insbesondere auch nicht, an diesen Zustellungen vorzunehmen.
Es liegt daher ein Zustellmangel vor, der gem § 7 Abs 1 ZustG grundsätzlich sanierbar ist.