Ein im Rechtsmittelverfahren vollständig unterlegener Beklagter (Gegner der gefährdeten Partei) hat keinen Kostenersatzanspruch; er hat seine Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen
§§ 278 ff EO, § 393 EO
GZ 7 Ob 216/13k, 11.12.2013
OGH: Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der Klägerin auf § 393 Abs 1 Satz 1 EO. Der Beklagte hat als im Rechtsmittelverfahren vollständig Unterlegener keinen Kostenersatzanspruch.