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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Klage auf Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in der Pensionsversicherung?

Bei medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung ist der Versicherungsträger zwar verpflichtet, die Leistungen der Rehabilitation nach pflichtgemäßem Ermessen zu erbringen, er hat jedoch keinen Bescheid zu erlassen; der Leistungswerber hat keine Möglichkeit, die Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation in der Pensionsversicherung im Leistungsstreitverfahren durchzusetzen

08. 03. 2014
Gesetze:

§ 300 ASVG, § 301 ASVG, § 367 ASVG


Schlagworte: Pensionsversicherung, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Bescheid, keine Klage auf Durchsetzung


GZ 10 ObS 174/13f, 17.12.2013


 


OGH: Der OGH hat in der Entscheidung 10 ObS 68/09m mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass bei medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung der Versicherungsträger zwar verpflichtet ist, die Leistungen der Rehabilitation nach pflichtgemäßem Ermessen zu erbringen, jedoch keinen Bescheid zu erlassen hat; der Leistungswerber hat keine Möglichkeit, die Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation in der Pensionsversicherung im Leistungsstreitverfahren durchzusetzen. Er hat ferner ausgesprochen, dass er keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtslage hegt.


 


Die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin geben keinen Anlass von dieser Rsp abzugehen. An der in der Entscheidung 10 ObS 68/09m dargestellten Rechtslage hat sich auch durch das BudgetbegleitG 2011 (75. ASVG-Nov) keine Änderung ergeben. Der Gesetzgeber der 75. ASVG-Nov sieht nämlich eine bedingte Bescheidpflicht nur für berufliche Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung vor (§ 367 Abs 1 ASVG). Auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation besteht nach Maßgabe des § 253e ASVG ein Rechtsanspruch. Die medizinische Rehabilitation in der Pensionsversicherung nach § 302 ASVG ist hingegen weiterhin dem Wortlaut des § 367 Abs 1 ASVG nicht unterstellbar. Die Neuregelung des § 367 Abs 1 ASVG durch das SRÄG 2012, wonach über den Antrag auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung unter bestimmten Voraussetzungen ein Bescheid zu erlassen ist, tritt mit 1. 1. 2014 in Kraft und ist daher im vorliegenden Fall noch nicht anwendbar.


 


Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine Pflicht zur bescheidmäßigen Erledigung von Anträgen auf Gewährung von Leistungen, worauf kein Rechtsanspruch besteht (wie auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation), nicht vorzusehen. Dieser Leistungsbereich wird dadurch aus der Hoheitsverwaltung herausgenommen und von den Trägern der Sozialversicherung privatwirtschaftlich abgewickelt.

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