Die „Jeweils-Klausel" in einer DO ist ein Änderungsvorbehalt, der vom Dienstgeber zu Änderungen nach billigem Ermessen genutzt werden kann, selbst wenn es dadurch zu einer zumutbaren Verschlechterung kommt
§ 1 AngG, VBO der Stadt Linz
GZ 9 ObA 69/13g, 29.10.2013
OGH: Da das Land Oberösterreich von der den Ländern eingeräumten Regelungskompetenz bezüglich der Bediensteten der Städte mit eigenem Statut nicht Gebrauch gemacht hat, kommen auf diese Dienstverhältnisse die Bestimmungen des ABGB bzw des AngG zur Anwendung. Die VBO der Stadt Linz ist nur lex contractus.
Wurde im Dienstvertrag die Geltung der VBO nur „in der jeweils geltenden Fassung“ vereinbart, so ist dies grundsätzlich zulässig. In der „Jeweils-Klausel“ ist nach herrschender Rsp ein Änderungsvorbehalt zu sehen, der dem Dienstgeber eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und nach billigem Ermessen auszuübende Regelungsbefugnis einräumt, die auch für den Dienstnehmer zumutbare Verschlechterungen (hier: im Bezug auf die Abfertigung) umfasst.
Die Änderung der VBO muss dem einzelnen Dienstnehmer auch nicht besonders zur Kenntnis gebracht werden, weil es nur darauf ankommt, dass die jeweiligen auf den einzelnen Dienstnehmer anzuwendenden dienstrechtlichen Vorschriften veröffentlicht wurden und dieser Gelegenheit hatte, sich darüber Kenntnis zu verschaffen (hier durch Einsichtnahme in das Amtsblatt).