Ein „Hotelservice“, das weder Gäste beherbergt, noch Speisen verabreicht, noch Getränke ausschenkt, übt kein Gastgewerbe iSd GewO aus
§ 8 ArbVG, § 111 GewO, § 112 GewO
GZ 9 ObA 141/13w, 26.11.2013
OGH: Gem § 112 Abs 1 GewO wird ein Gastgewerbe auch dann ausgeübt, wenn einzelne Dienstleistungen, die in ihrer Gesamtheit eine gastgewerbliche Tätigkeit iSd § 111 Abs 1 ergeben, gesondert von zwei oder mehreren Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger und am selben Standort erbracht werden. Diese Bestimmung verfolgt den Zweck, eine Umgehung von entsprechenden gewerberechtlichen Vorschriften dadurch zu verhindern, dass ein und dieselbe Dienstleistung arbeitsteilig erbracht wird. § 112 Abs 1 GewO fordert aber nach seinem Wortlaut, dass Dienstleistungen gesondert von zwei oder mehreren Unternehmern für dieselben Leistungsempfänger erbracht werden.
Der beklagte Arbeitgeber macht aber gar nicht geltend, seine (Reinigungs-)Leistungen für dieselben Leistungsempfänger zu erbringen, für die der Hotelbetreiber seine Leistungen erbringt, sondern führt im Gegenteil aus, dass er seine Leistungen (nur) für diesen Hotelbetreiber erbringt. Aus dem von ihm geltend gemachten Umstand, dass diese Leistungen mit den vom Hotelbetreiber erbrachten in ihrer Gesamtheit für ein Gastgewerbe typisch seien, ergibt sich daher nicht, dass er ein Gastgewerbe iSd Bestimmung ausübt.
Auch ein Installateur, der von einem Hotelbetreiber aufgrund eines Wartungsvertrags regelmäßig beigezogen wird, um für die Durchgängigkeit der Waschbecken, Duschen und WC-Anlagen zu sorgen, erbringt für den Hotelbetreiber eine Leistung, die dieser seinerseits im Wege funktionierender Sanitäranlagen den Hotelgästen schuldet. Niemand würde aber ernsthaft behaupten, dass der Installateur damit das Hotelgewerbe ausübt.