Die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung zielen unmittelbar nur auf Dienstnehmer ab
§§ 1295 ff ABGB, BArbSchutzV
GZ 2 Ob 115/13w, 19.12.2013
OGH. Richtig ist, dass Adressat von Arbeitnehmerschutzvorschriften grundsätzlich der Arbeitgeber ist und die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung unmittelbar nur auf Dienstnehmer abzielen.
Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall aber angesichts der regelmäßigen tatsächlichen Arbeitsabwicklung unter Ausschaltung der Arbeitgeberin des Klägers zur Ansicht gelangte, dass durch eine solche Vorgangsweise nicht die Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung umgangen werden dürften, weil ansonsten der Arbeitnehmerschutz ins Leere liefe, sind die Ausführungen der außerordentlichen Revision der Zweitbeklagten nicht geeignet, dagegen Bedenken zu erzeugen. Auch dass sich ein Unternehmer durch Beauftragung eines geeigneten Subunternehmers grundsätzlich von seinen Pflichten befreien kann, ändert an der Vertretbarkeit der Meinung des Berufungsgerichts, dass dies im Hinblick auf die hier im Einzelfall gegebenen Arbeitsabläufe nicht der Fall war, nichts.