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Wirtschaftsrecht

OGH: Marktschreierische Anpreisung

Im konkreten Fall hält sich die Entscheidung des Rekursgerichts im Rahmen der aufgezeigten Grundsätze höchstgerichtlicher Rsp; es hat die beanstandeten Werbeaussagen teilweise als unschädliche „Marktschreierei“ („Revolution im Fenster-Design“; „Lichtjahre vom klassischen Fenster entfernt“), die Ankündigung „anders als bei anderen Fenstersystemen ...“ hingegen weder als Irreführung noch als unlautere Alleinstellungswerbung beurteilt und damit die Grenzen des ihm in diesen Fragen eingeräumten Ermessensspielraums nicht überschritten

08. 03. 2014
Gesetze:

§ 2 UWG


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Werbung, marktschreierische Anpreisung, irreführende Geschäftspraktiken, Tatsachenbehauptungen


GZ 4 Ob 201/13g, 20.01.2014


 


OGH: Für die marktschreierische Anpreisung ist wesentlich, dass sie sofort von niemandem wörtlich ernst genommen wird. Es muss sich um eine nicht wörtlich zu nehmende, bloß reklamehafte Übertreibung handeln, die jedermann den sogleich erkennbaren Eindruck vermittelt, es handle sich hier nur um eine ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit und Gültigkeit auftretende Anpreisung; im Zweifel, ob eine marktschreierische Anpreisung oder eine ernst gemeinte Behauptung vorliegt, ist immer das letztere anzunehmen. Auch marktschreierische Anpreisungen lassen sich zumeist auf einen sachlich nachprüfbaren Tatsachenkern zurückführen, der von Werbeadressaten ernst genommen wird und daher bei Unrichtigkeit zur Irreführung geeignet ist.


 


Die Frage, ob eine bestimmte Werbeaussage eine objektiv überprüfbare Tatsachenbehauptung oder nur eine rein subjektive, jeder objektiven Nachprüfung entzogene Meinungskundgebung ist, ist immer nach dem Gesamteindruck der Ankündigung - unter Berücksichtigung ihres Gegenstandes, ihrer Form, des Zusammenhangs, in den sie gestellt wird, sowie aller sonstigen Umstände, die für das angesprochene Publikum maßgebend sein können - zu beurteilen.


 


Unüberprüfbare Meinungsäußerung ist idR die Bewertung des Geschmacks von Lebensmitteln oder der inhaltlichen Qualität eines Mediums.


 


Eine konkludente Tatsachenbehauptung liegt immer dann vor, wenn der Äußerung entnommen werden kann, dass sie von bestimmten Tatsachen ausgeht, ihr Inhalt demnach objektiv auf seine Richtigkeit überprüft werden kann.


 


Dass die Abgrenzung zwischen marktschreierischer Anpreisung und ernst gemeinter Behauptung von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ergibt sich aus der Natur der Sache. Ob die beanstandeten Ankündigungen nach den Umständen des konkreten Falls zumindest von einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums als ernstzunehmende Tatsachenbehauptungen aufgefasst werden können, ist eine Rechtsfrage, der - abgesehen von einer auffallenden Fehlbeurteilung - keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung zukommt.


 


Im konkreten Fall hält sich die Entscheidung des Rekursgerichts im Rahmen der aufgezeigten Grundsätze höchstgerichtlicher Rsp. Es hat die beanstandeten Werbeaussagen teilweise als unschädliche „Marktschreierei“ („Revolution im Fenster-Design“; „Lichtjahre vom klassischen Fenster entfernt“), die Ankündigung „anders als bei anderen Fenstersystemen ...“ hingegen weder als Irreführung noch als unlautere Alleinstellungswerbung beurteilt und damit die Grenzen des ihm in diesen Fragen eingeräumten Ermessensspielraums nicht überschritten.


 


Weshalb im vergleichenden Hinweis auf Eigenschaften des eigenen Fenstersystems mit anderen Fenstersystemen eine Pauschalabwertung der Mitbewerber (Verstoß gegen § 1 UWG) liegen soll, ist nicht zu erkennen.

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