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Strafrecht

OGH: Tatsachenrüge gem § 281 Abs 1 Z 5a StPO

Wenn aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO nur das angebliche Fehlen aktenkundiger Beweisergebnisse für die Schuld des Angeklagten, nicht aber gegen dessen Schuld sprechende Tatumstände releviert werden, gelangt die Tatsachenrüge nicht zu prozessförmiger Darstellung

08. 03. 2014
Gesetze:

§ 281 StPO


Schlagworte: Nichtigkeitsbeschwerde, Tatsachenrüge


GZ 11 Os 72/13t, 18.06.2013


 


OGH: Wenn aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO nur das angebliche Fehlen aktenkundiger Beweisergebnisse für die Schuld des Angeklagten, nicht aber gegen dessen Schuld sprechende Tatumstände releviert werden, gelangt die Tatsachenrüge nicht zu prozessförmiger Darstellung.

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