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Zivilrecht

OGH: Bildnisveröffentlichung in Zeitung und § 78 UrhG

Es ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass auch eine Darstellung von Wohnverhältnissen wegen des dadurch möglichen Rückschlusses auf die Persönlichkeit des Bewohners den höchstpersönlichen Lebensbereich berührt; das trifft aber nicht zu, wenn eine Zeitung ohne Abbildung des Wohnungsinneren oder einer privaten Szene und in nicht reißerischer Weise - also nicht bloßstellend iSv § 7 Abs 1 MedienG - über Tatsachen berichtet, deren Richtigkeit nicht bestritten ist

08. 03. 2014
Gesetze:

§ 78 UrhG, § 7 MedienG, Art 8 EMRK, Art 10 EMRK


Schlagworte: Urheberrecht, Bildnisschutz, Zeitung, Veröffentlichungsinteresse, Geheimhaltungsinteresse


GZ 4 Ob 216/13p, 20.01.2014


 


OGH: Das von der Beklagten veröffentlichte Bild der Klägerin ist als solches unbedenklich. Bei der Anwendung von § 78 UrhG ist allerdings nicht nur das Bild für sich allein, sondern auch die Art der Verbreitung und der Rahmen zu beurteilen, in den es gestellt wird. Dabei ist insbesondere der Begleittext zu berücksichtigen. Darunter fällt nicht nur der dem Bild unmittelbar beigegebene Text; es ist auch nicht notwendig, dass im Text auf das Bild hingewiesen wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der Leser den Text auf die abgebildete Person bezieht. Das Rekursgericht hat sich daher zutreffend mit der gesamten Gestaltung des Artikels befasst, in dessen Rahmen das Bild der Klägerin erschienen ist.


 


Richtig ist, dass die Wertungen des Medienrechts bei bei der Auslegung von § 78 UrhG zu berücksichtigen sind; das gilt insbesondere für den hier strittigen Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs iSv § 7 MedienG. Die Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten iSv § 78 UrhG folgt jedoch nicht aus einer schematischen Anwendung dieser Bestimmung. Sie ergibt sich vielmehr aus der (auch) darin ausgedrückten Wertung des Gesetzgebers, dass jedenfalls die Intimsphäre einer Person grundsätzlich jeder Erörterung in der Öffentlichkeit entzogen ist.


 


Der „höchstpersönliche Lebensbereich“ bildet den Kernbereich der geschützten Privatsphäre und ist daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich. Er ist nicht immer eindeutig abgrenzbar, erfasst aber jedenfalls die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie.


 


Es ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass auch eine Darstellung von Wohnverhältnissen wegen des dadurch möglichen Rückschlusses auf die Persönlichkeit des Bewohners diesen Kernbereich berührt. Das trifft aber nicht zu, wenn eine Zeitung - wie hier - ohne Abbildung des Wohnungsinneren oder einer privaten Szene und in nicht reißerischer Weise - also nicht bloßstellend iSv § 7 Abs 1 MedienG - über Tatsachen berichtet, deren Richtigkeit nicht bestritten ist. In einem solchen Fall besteht zwar ebenfalls ein berechtigtes Interesse der Klägerin, dass die (wenngleich nur ungefähre) Lage und das äußere Erscheinungsbild der von ihr bewohnten Villa nicht öffentlich gemacht werden (Art 8 EMRK). Dieses Interesse ist aber, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, mit dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Interesse der Beklagten (Art 10 EMRK) an der Berichterstattung abzuwägen. Dabei handelt es sich um eine Beurteilung des Einzelfalls, die im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft.


 


Eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor: Das Rekursgericht hat sich ausführlich mit der konkreten Gestaltung des Artikels und mit den widerstreitenden Interessen der Parteien auseinandergesetzt. Von Bedeutung ist insbesondere, dass die Klägerin zuvor selbst ihre Beziehung zum Politiker und die Suche nach einer gemeinsamen Wohnung öffentlich gemacht hatte; weiters der Umstand, dass der Bericht in erster Linie den Partner der Klägerin betraf und durch den Hinweis auf das Auseinanderklaffen von Sein und Schein eine eindeutig politische Zielrichtung hatte. Der Artikel trug daher zu einer öffentlichen Debatte bei, die im Interesse der Allgemeinheit lag. Die Bezugnahme auf die Klägerin war dabei erforderlich, weil nicht der Politiker, sondern sie die Wohnung gemietet hatte; ihr Aussehen war ohnehin bekannt, sodass die (neuerliche) Veröffentlichung ihres Bildes als solche keine Interessen verletzte. Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Rekursgerichts, dass das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin überwiege, jedenfalls vertretbar.

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