Bei der Ausmessung des Unterhalts nach § 68a EheG ist in einem ersten Schritt zu fragen, welchen monatlichen Betrag der Unterhaltsberechtigte zur Deckung seines „Lebensbedarfs“ (§ 68 Abs 2 EheG) benötigt; dann ist eine Kontrollrechnung anzustellen, ob dieser Betrag zwischen dem Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG und dem nach § 66 EheG, somit in der Größenordnung zwischen 15 % und 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen liegt und welche finanziellen Mittel diesem zur angemessenen Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verbleiben; bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen iSd § 68a Abs 3 EheG ist der auf diese Art ermittelte Unterhalt entsprechend zu mindern; von einer Unbilligkeit iSd § 68a Abs 3 EheG kann bei einem beiderseitigem Verschulden nicht gesprochen werden
§ 68a EheG, § 68 EheG, § 66 EheG, § 94 ABGB
GZ 7 Ob 216/13k, 11.12.2013
OGH: Nach RIS-Justiz RS0118900 sind die in § 68a Abs 2 EheG aufgezählten Begriffe „Dauer der ehelichen Gemeinschaft, Alter und Gesundheit“ zu dem Begriff „Mangels an Erwerbsmöglichkeiten“ als gleichrangige Kriterien für eine mögliche Ursache der Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit aufzufassen. Durch § 68a Abs 2 EheG soll der Ehegatte bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unterhaltsberechtigt sein, dem aufgrund des Mangels an Erwerbsmöglichkeit oder der Dauer der ehelichen Gemeinschaft oder seines Alters oder seiner Gesundheit eine Selbsterhaltung nicht zugemutet werden kann. Der bloßen Unzumutbarkeit steht die Unmöglichkeit der Selbsterhaltung schon aus einem Größenschluss gleich.
In stRsp geht der OGH davon aus, dass bei der Ausmessung des Unterhalts nach § 68a EheG in einem ersten Schritt zu fragen ist, welchen monatlichen Betrag der Unterhaltsberechtigte zur Deckung seines „Lebensbedarfs“ (§ 68 Abs 2 EheG) benötigt; dann ist eine Kontrollrechnung anzustellen, ob dieser Betrag zwischen dem Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG und dem nach § 66 EheG, somit in der Größenordnung zwischen 15 % und 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen liegt und welche finanziellen Mittel diesem zur angemessenen Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verbleiben; und bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen iSd § 68a Abs 3 EheG ist der auf diese Art ermittelte Unterhalt entsprechend zu mindern.
Dass die dargelegten, zu § 68a EheG bestehenden Grundsätze auch im vorliegenden Fall anzuwenden sind, zieht der Beklagte gar nicht in Zweifel; hat sich doch die Klägerin im Provisorialverfahren vor dem Erstgericht auf diese Bestimmung gestützt. Zu Unrecht hat das Rekursgericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 68a EheG aber gar nicht geprüft, sondern ist lediglich auf den Vergleich der Höhe des Unterhalts nach § 66 EheG mit dem „Beitrag zum Unterhalt“ gem § 68 EheG (vgl 6 Ob 242/10x, wonach dieser „zumindest tendenziell“ geringer sein muss als der Billigkeitsunterhalt nach §§ 69 Abs 3 und 69a Abs 2 EheG: RIS-Justiz RS0114829 [T2]) eingegangen, obwohl hier die Voraussetzungen für die „Gewährung von Unterhalt nach dem Lebensbedarf“ iSd § 68a Abs 2 EheG vorliegen.
Nach dem bescheinigten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Klägerin kein Einkommen bezieht und einen konkreten durchschnittlichen Lebensbedarf von 811 EUR monatlich hat, während der Beklagte netto 2.500 EUR monatlich verdient. Der von der Klägerin (zunächst) begehrte und vom Erstgericht zuerkannte vorläufige Unterhalt von (in dieser Höhe von ihrer Seite nicht bekämpft) 700 EUR entspricht 28 % des Nettoeinkommens des Beklagten und liegt damit - iSd zitierten Rsp zu § 68a Abs 2 EheG - zwischen 15 % und 33 % seines Einkommens.
Den Zuspruch vorläufigen Unterhalts in der Höhe von 400 EUR hat der Beklagte nicht (mehr) bekämpft. Daher muss nur noch geprüft werden, ob ein Umstand vorliegt, der geeignet ist, den darüber hinausgehenden Anspruch auf insgesamt 700 EUR an vorläufigem Unterhalt zu mindern.
Der Unterhaltsanspruch nach § 68a Abs 2 EheG vermindert sich oder besteht nicht, soweit die Gewährung des Unterhalts unbillig wäre, weil der Bedürftige einseitig besonders schwerwiegende Eheverfehlungen begangen oder seine Bedürftigkeit grob schuldhaft herbeigeführt hat oder ein gleich schwerwiegender Grund vorliegt. Je gewichtiger diese Gründe sind, desto eher ist vom Bedürftigen zu verlangen, seinen Unterhalt durch die Erträgnisse irgendeiner Erwerbstätigkeit oder aus dem Stamm seines Vermögens zu decken (§ 68a Abs 3 EheG).
Eine Unterhaltsverwirkung ist nach stRsp nur in besonders krassen Fällen (etwa dann, wenn die Ehefrau ihren Gatten grundlos verlassen hat), in welchen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erscheinen würde, anzunehmen. Von einer solchen Unbilligkeit kann bei einem beiderseitigem Verschulden nicht gesprochen werden. Weiters könnte sich die Unterhaltspflicht nach Billigkeit mindern, wenn unter Berücksichtigung sonstiger Pflichten des Beklagten dessen eigener angemessener Unterhalt gefährdet wäre (§ 68a Abs 4 iVm § 67 Abs 1 EheG). Auch dies ist hier aber nicht der Fall.
Unter Berücksichtigung der Umstände dieses Falls und im Hinblick darauf, dass hier der Unterhalt nach Billigkeit zu bemessen ist, begegnet die Beurteilung des Erstgerichts, dass (nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt) der Beklagte einstweiligen Unterhalt in Höhe von 700 EUR monatlich an die Klägerin zu zahlen hat, keine Bedenken.
Wenn in der Revisionsrekursbeantwortung ins Treffen geführt wird, die Klägerin sei Eigentümerin zweier Liegenschaften in Klosterneuburg, die sie verkaufen könnte, verstößt dies gegen das Neuerungsverbot. Da die Vermögenssituation der Klägerin für die Beurteilung ihrer Ansprüche sowohl nach § 68 EheG als auch nach § 68a EheG gleichermaßen relevant ist, war die Bedeutung dieses Vorbringens für den Beklagten nämlich bereits in erster Instanz erkennbar. Es liegt insoweit also auch keine „Überraschungsentscheidung“ vor.
Die Einwendungen des Beklagten gegen die Höhe des mit 700 EUR festgelegten einstweiligen Unterhalts sind daher nicht stichhaltig, weshalb die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen ist.