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Zivilrecht

OGH: Darlehen und Beweislast

Der Kläger hat seine Forderung von Beginn an auf einen ganz konkreten Vertragstyp, nämlich ein Darlehen, gestützt, und hat daher die für die Annahme eines Darlehensvertrags wesentliche Tatsache, nämlich das Versprechen der Rückzahlung zu beweisen

08. 03. 2014
Gesetze:

§§ 983 ff ABGB


Schlagworte: Darlehensvertrag, Versprechen der Rückzahlung, Beweislast


GZ 5 Ob 237/13h, 21.01.2014


 


OGH: Der Kläger hat seine Forderung von Beginn an auf einen ganz konkreten Vertragstyp, nämlich ein Darlehen, gestützt, und hat daher die für die Annahme eines Darlehensvertrags wesentliche Tatsache, nämlich das Versprechen der Rückzahlung zu beweisen.


 


In seiner Revision macht der Kläger dazu geltend, der Beklagte habe durch seine Erklärung, die ihm zur Verfügung gestellten Geldbeträge nicht zurückzahlen zu können, zu erkennen gegeben, die empfangene Leistung zwar zurückzahlen zu wollen, dazu aber (absehbar) bloß nicht in der Lage zu sein. Daraus leitete der Revisionswerber offensichtlich ab, dass ihm der Nachweis des für das Vorliegen eines Darlehens essentiellen Versprechens der Rückzahlung gelungen sei.


 


Damit geht der Kläger aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weil er bei seinen Überlegungen wesentliche Feststellungen des Erstgerichts übergeht. Danach hat ihn der Beklagte jeweils darüber informiert, dass er ihm die Geldbeträge nicht zurückzahlen werde können, worauf er die jeweiligen Geldbeträge dem Beklagten im Zeitpunkt der Übergabe jeweils „ohne Rückzahlungsverpflichtung“ überlassen habe. Auch der Beklagte ist nach den den OGH bindenden Sachverhaltsfeststellungen bei der Geldübergabe nicht davon ausgegangen, dass er die Beträge zurückzahlen werde bzw werde müssen. Damit sind aber beide Streitteile übereinstimmend von keiner Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten ausgegangen. Bereits das Erstgericht hat daher insoweit zutreffend einen übereinstimmenden Willen dahin zugrunde gelegt, dass mit der Geldübergabe kein Rückzahlungsversprechen des Beklagten verbunden gewesen sei. Ein solcher übereinstimmender Wille ist als „natürlicher Konsens“ ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt anzunehmen. Bereits aus diesem Grund ist dem Kläger daher der Nachweis der seinen Anspruch begründenden rechtserzeugenden Tatsachen misslungen und das Klagebegehren abzuweisen.

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