Gem § 1170 erster Satz ABGB ist idR das Entgelt nach vollendetem Werk zu entrichten; diese - die Fälligkeit der Werklohnforderung normierende - Bestimmung ist daher dispositiv
§ 1170 ABGB, §§ 1165 ff ABGB, § 1052 ABGB
GZ 9 Ob 59/13m, 19.12.2013
OGH: Gem § 1170 erster Satz ABGB ist idR das Entgelt nach vollendetem Werk zu entrichten. Diese - die Fälligkeit der Werklohnforderung normierende - Bestimmung ist daher dispositiv. Der vorliegende Werkvertrag sieht - abgesehen von einer von der Beklagten schon vorab geleisteten Anzahlung - die Fälligkeit von Teilen des Entgelts nach Fertigstellung von Teilwerken vor. Damit haben die Parteien (nur) eine § 1170 erster Satz ABGB („nach vollendetem Werk“) modifizierende Vereinbarung getroffen. Dass diesen vereinbarten Teilzahlungen aber zudem Vorleistungscharakter zukommen sollte, also die gegenständlichen Teilrechnungen unabhängig vom Vorliegen allfälliger Mängel zur Zahlung durch die Beklagte fällig sein sollten, lässt sich der Vereinbarung aber nicht entnehmen (§ 914 ABGB). Tatsachenbehauptungen über eine gegenteilige Parteienabsicht hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren auch nie aufgestellt. Soweit er nunmehr im Revisionsverfahren iZm einer anderen von ihm gewünschten Vertragsauslegung ergänzende Feststellungen zum Parteiwillen releviert, verstößt er gegen das Neuerungsverbot (§ 504 ZPO).