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Zivilrecht

OGH: Versicherungspflicht begründende Probefahrt – „Überführung an einen anderen Ort“ iSd § 45 Abs 1 Z 1 KFG

Den Beklagten kann zugestanden werden, dass das wegen beengter Parkplatzverhältnisse erfolgte Verschieben des Unfallfahrzeugs um 20 m auf dem Werkstattgelände der Erstbeklagten hier nicht ausreicht, um von einer die Versicherungspflicht begründenden Probefahrt durch „Überführung an einen anderen Ort“ iSd § 45 Abs 1 Z 1 KFG sprechen zu können

08. 03. 2014
Gesetze:

§ 45 KFG


Schlagworte: Kraftfahrrecht, Versicherungsrecht, Probefahrt, Überführung an einen anderen Ort


GZ 9 ObA 32/13s, 19.12.2013


 


OGH: Den Beklagten kann zugestanden werden, dass das wegen beengter Parkplatzverhältnisse erfolgte Verschieben des Unfallfahrzeugs um 20 m auf dem Werkstattgelände der Erstbeklagten hier nicht ausreicht, um von einer die Versicherungspflicht begründenden Probefahrt durch „Überführung an einen anderen Ort“ iSd § 45 Abs 1 Z 1 KFG sprechen zu können. Eine solche Wegstrecke geht über eine - nicht über der Schwelle der Unerheblichkeit liegende - Positionsveränderung des Fahrzeugs nicht hinaus (vgl auch 8 ObA 179/98a: keine Pflicht zur Kfz-Haftpflichtversicherung bei fallweiser Verwendung eines Staplers auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn die dabei zurückgelegten Strecken im Vergleich zur innerbetrieblichen Verwendung zu vernachlässigen sind).

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