Den Beklagten kann zugestanden werden, dass das wegen beengter Parkplatzverhältnisse erfolgte Verschieben des Unfallfahrzeugs um 20 m auf dem Werkstattgelände der Erstbeklagten hier nicht ausreicht, um von einer die Versicherungspflicht begründenden Probefahrt durch „Überführung an einen anderen Ort“ iSd § 45 Abs 1 Z 1 KFG sprechen zu können
§ 45 KFG
GZ 9 ObA 32/13s, 19.12.2013
OGH: Den Beklagten kann zugestanden werden, dass das wegen beengter Parkplatzverhältnisse erfolgte Verschieben des Unfallfahrzeugs um 20 m auf dem Werkstattgelände der Erstbeklagten hier nicht ausreicht, um von einer die Versicherungspflicht begründenden Probefahrt durch „Überführung an einen anderen Ort“ iSd § 45 Abs 1 Z 1 KFG sprechen zu können. Eine solche Wegstrecke geht über eine - nicht über der Schwelle der Unerheblichkeit liegende - Positionsveränderung des Fahrzeugs nicht hinaus (vgl auch 8 ObA 179/98a: keine Pflicht zur Kfz-Haftpflichtversicherung bei fallweiser Verwendung eines Staplers auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn die dabei zurückgelegten Strecken im Vergleich zur innerbetrieblichen Verwendung zu vernachlässigen sind).