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Zivilrecht

OGH: Straßen mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO (hier: iZm Verwendung eines Fahrzeugs im Steinbruchgelände)

Für die Wertung „Straße mit öffentlichem Verkehr ist lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend

08. 03. 2014
Gesetze:

§ 1 StVO


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Straßen mit öffentlichem Verkehr, Versicherungsrecht


GZ 9 ObA 32/13s, 19.12.2013


 


Die Vorinstanzen leiteten eine Versicherungspflicht der Erstbeklagten aus der Verwendung des Unfallfahrzeugs im Steinbruch als Straßengelände mit öffentlichem Verkehr ab.


 


OGH: Ob eine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegt, kann nur nach den Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilt werden.


 


Generell sind Straßen mit öffentlichem Verkehr gem § 1 Abs 1 Satz 2 StVO solche, die von jedermann - dh von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis - unter den gleichen Bedingungen benützt werden können, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche. Für die Wertung „Straße mit öffentlichem Verkehr“ ist lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend. Daher dient auch eine nur von Fußgängern benützte Landfläche dem öffentlichen Verkehr. Eine Straße mit öffentlichem Verkehr liegt auch dann vor, wenn der Verfügungsberechtigte auf ihr den allgemeinen, wenn auch unter Umständen auf bestimmte Personengruppen beschränkten Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr zulässt. Nur dann, wenn sich der Verfügungsberechtigte die individuelle Zulassung bestimmter Personen zum Fahrzeug- und/oder Fußgängerverkehr auf der Straße für jedermann (zB durch Hinweistafel oder Schranken) erkennbar vorbehält und diese individuelle Zulassung auch iSd Ausschlusses anderer Personen von dieser Benützung durch bestimmte Maßnahmen regelmäßig sicherstellt, liegt eine Straße ohne öffentlichen Verkehr vor.


 


Für den Ausschluss des öffentlichen Verkehrs ist ein allgemein sichtbares Benützungsverbot erforderlich, allenfalls mit einem Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind.


 


Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Einfahrtstraße zum Steinbruch von der ***** Hauptstraße zu einem Schotterweg führte, auf dessen rechter Seite ein Schild („Privatstraße - ausgenommen Sand- und Schotterfahrzeuge - kein Gehweg“) war. Etwa 100 m nach Beginn der Privatstraße zweigte ein Wanderweg mit Bank und Mistkübel ab. Etwa einen Kilometer der Privatstraße folgend hing an einer Föhre das Schild „Betreten des Abbaubereichs verboten! Das unbefugte Ablagern von Materialien jeder Art ist unter Hinweis auf Bestrafung nach MinRoG verboten. Achtung! Steinbruch! Absturzgefahr!“. Ob diese Schilder zum Unfallzeitpunkt verwachsen und deswegen kaum lesbar oder nicht verwachsen waren, konnte nicht festgestellt werden. Unmittelbar vor dem Steinbruch befanden sich weitere Schilder („Achtung Steinfall! Betreten verboten!“, „Betreten des Abbaubereichs verboten! Das unbefugte Ablagern von Materialien jeder Art ist unter Hinweis auf Bestrafung nach MinRoG verboten.“). Vom Steinbruch aus gesehen führte rechts eine Straße zu einer Siedlung mit Häusern. Um zu verhindern, dass die dort Wohnenden durch übermäßige Staubbelastung gestört würden, verwendete die Erstbeklagte das Unfallfahrzeug, um die Straße zu befeuchten. Es handelte sich hierbei um eine Strecke von etwa 170 m. An dieser Straße wurde von einem Dritten auch Holz gelagert. Nicht nur Mitarbeiter der Beklagten besorgten sich im Steinbruch Schotter, auch Private erwarben dort Abbruchmaterial. Am Beginn der Privatstraße wurde diese auch von Spaziergängern benützt. Eine Portierhütte war zum Steinbruch nicht vorhanden, lediglich eine Kette.


 


Die Vorinstanzen waren der Ansicht, dass eine Straße mit öffentlichem Verkehr vorlag, weil die Zufahrtsstraße zum Steinbruch zum einen von Fußgängern (Spaziergänger, Wanderer), zum anderen auch von dritten Personen, die mit privaten Fahrzeugen Schotter erwarben, benutzt werden konnte. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Beklagten nicht erfolgreich auf das Vorhandensein der ersten beiden Schilder berufen können, weil deren Erkennbarkeit wegen möglicher Verwachsungen nicht feststeht. Auch das Vorhandensein einer Kette spricht im vorliegenden Fall nicht gegen dieses Ergebnis, weil sie Fußgänger noch nicht von einem seitlichen Durchgang abhalten musste, wenn diese möglicherweise die Beschilderung „Kein Gehweg“ nicht wahrnehmen konnten und in 100 m Entfernung ein Wanderweg mit Bank und Mistkübel ersichtlich war. Es steht auch nicht fest, dass eine allgemeine Benützung jener Straße, die das Abbruchgelände mit der Wohnsiedlung verband, durch eine Kette, einen Schranken oder ähnliches ausgeschlossen war. Die Beurteilung der Vorinstanzen ist damit vertretbar. Dass diese Erwägungen im konkreten Fall auch nicht durch die Bestimmung des von den Beklagten ins Treffen geführten § 118 MinRoG (Legaldefinition einer Bergbauanlage) überformt werden, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt.

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