Bei den Bestimmungen des ETG 1992 (sowie ETG 1965) handelt es sich um Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB
§ 1311 ABGB, § 3 ETG
GZ 2 Ob 115/13w, 19.12.2013
Die Erstbeklagte stützt die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels darauf, dass § 3 des Elektrotechnikgesetzes (ETG), das vom Berufungsgericht als verletztes Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zur Begründung der Haftung der Erstbeklagten herangezogen wurde, erst am 1. 4. 1993 in Kraft getreten sei. Der zum Unfall führende Schacht sei aber zwischen 1976 und 1992 errichtet worden. Es liege somit die vom Berufungsgericht angenommene Schutzgesetzverletzung nicht vor und fehle außerdem eine Judikatur des OGH, aus der sich ableiten ließe, dass die Bestimmungen des ETG 1992 rückwirkende Kraft auf vor ihrem Inkrafttreten verlegte Elektroleitungen entfalteten.
OGH: Wie die Rechtsmittelwerberin selbst darlegt, hat der OGH in 10 Ob 35/06d bereits ausgesprochen, dass es sich bei den Bestimmungen des ETG 1992 um Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB handelt.
Sie übersieht in ihrer Argumentation aber, dass mit Inkrafttreten des ETG 1992 das Vorgängergesetz, das ETG 1965 außer Kraft trat. Dieses wurde vom OGH aber ebenfalls als Schutzgesetz qualifiziert. Der Grund für die Schaffung des „neuen“ ETG 1992 war nach den Erläuterungen in erster Linie die Rechtsanpassung im Zuge des bevorstehenden EG-Beitritts. Es orientierte sich inhaltlich aber soweit wie möglich am bestehenden ETG. Im Übrigen entspricht auch § 3 Abs 1 erster Satz ETG 1992 vollinhaltlich der Vorgängerbestimmung des § 3 Abs 1 ETG 1965.