Repräsentant ist jeder, der eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich innehat, dh in verantwortlicher, leitender und überwachender Funktion Tätigkeiten für die juristische Person ausübt
§§ 1295 ff ABGB, § 1313a ABGB, § 1315 ABGB
GZ 2 Ob 115/13w, 19.12.2013
OGH: Nach stRsp des OGH haften juristische Personen deliktisch nicht nur für das Verschulden ihrer Organe, sondern auch für das ihrer Repräsentanten. Dabei kommt es nicht auf die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht des Tätigwerdenden an. Repräsentant ist jeder, der eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich innehat, dh in verantwortlicher, leitender und überwachender Funktion Tätigkeiten für die juristische Person ausübt. So wurde zB auch der eine Straßenbaustelle betreuende bauleitende Ingenieur eines Subunternehmers als Repräsentant angesehen, ebenso der Polier eines Bauunternehmens.
Wenn das Berufungsgericht in Anwendung dieser Grundsätze hier den regelmäßig für die Zweitbeklagte tätig werdenden, die Arbeitsanweisungen gebenden Mitarbeiter als deren Repräsentanten einordnete, so hält sich dies im Rahmen der zitierten Rsp.