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Zivilrecht

OGH: Zum Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht

Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben

08. 03. 2014
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Aufklärungspflicht, Behandlungsalternativen


GZ 2 Ob 194/13p, 22.01.2014


 


OGH: Die Frage des konkreten Umfangs der ärztlichen Aufklärungspflicht ist eine nicht revisible Frage des Einzelfalls. Der Arzt muss nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten oder Operationsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern. Mangels Indikation für eine alternative Behandlung ist dem Patienten nicht ungefragt zu erläutern, welche Behandlungsmethoden theoretisch in Betracht kommen und was für und gegen die eine oder andere dieser Methoden spricht, solange der Arzt eine Methode anwendet, die dem medizinischen Standard genügt. Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben.


 


Im vorliegenden Fall waren nicht gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden gegeben. Vielmehr hatte die vom Beklagten veranlasste MR Diagnostik keine eindeutigen im Vordergrund stehenden Malignitätskriterien gezeigt und war die Wahrscheinlichkeit einer bösartigen Erkrankung nur äußerst gering. Eine Biopsie war daher während des Zeitraums der Behandlung des Klägers durch den Beklagten medizinisch nicht indiziert und hätte eine Abklärung erst zwei bis drei Monate nach Behandlungsbeginn erfolgen müssen. Wenn das Berufungsgericht aufgrund dieser Sachlage - und aufgrund des Umstands, dass der Kläger die Behandlung beim Beklagten vorzeitig abgebrochen und die Möglichkeit einer weiteren Abklärung durch diesen vereitelt hat - das Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung durch den Beklagten verneinte, so hält sich dies im Rahmen der zitierten Rsp und ist somit vertretbar.

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