Home

Verfahrensrecht

OGH: Zum anzuwendenden materiellen Recht im Ausfolgungsverfahren

Auch im Ausfolgungsverfahren gem § 150 AußStrG ist bei konkurrierenden Ausfolgungsanträgen das Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes maßgeblich

01. 03. 2014
Gesetze:

§ 150 AußStrG, § 28 IPRG
Schlagworte: Ausfolgungsverfahren, IPR, Personalstatut


GZ 9 ObA 1/13g, 27.08.2013



OGH: § 150 AußStrG enthält keine klare Anordnung zur Klärung der Frage, ob den Personen, die sich auf eine Erklärung der „Heimatbehörde des Verstorbenen“ stützen können, oder jenen, die sich auf Erklärungen der Behörde des Staates „in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte“, der Vorrang zukommt. Insoweit ist es aber gerechtfertigt, auf die sonstigen im Rahmen des IPRG bestehenden Grundsätze für die Beurteilung des anzuwendenden Erbrechts abzustellen. Es kann nämlich nicht übersehen werden, dass mit der Ausfolgung an die Person, die nach den Erklärungen eines anderen Staates zur Übernahme berechtigt ist, regelmäßig auch dessen Regelungen zur Bestimmung des anzuwendenden Erbrechts maßgeblich werden. Nach der Überlassung an den einen oder den anderen Staat kann dies im Ergebnis dazu führen, dass unterschiedliche Erbberechtigungen materiell zum Zuge kommen.


 


Enthält das Verfahrensrecht keine Regelung zur Beurteilung, welcher der beiden Anknüpfungspunkte im Kollisionsfall vorgehen soll, und stellt das Verfahrensrecht diese gleichwertig nebeneinander, so rechtfertigt dies, die sonst für die Abgrenzung des anzuwendenden materiellen Rechts maßgeblichen Bestimmungen des IPR heranzuziehen. Insoweit ist zur Auslegung dieser verfahrensrechtlich nicht näher geregelten Abgrenzungsfrage hilfsweise auch auf § 28 IPRG zu verweisen, wonach bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes die maßgebliche Bedeutung zukommt.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at