Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld für die Dauer der Ausbildung im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation sind für den Berufsschutz neutrale Zeiten
§ 255 ASVG, § 234 ASVG, § 306 ASVG
GZ 10 ObS 149/13d, 19.11.2013
OGH: Ein Versicherter genießt nach § 255 Abs 1 ASVG nur dann Berufsschutz, wenn er in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in einem erlernten Beruf tätig war. Wer einen Beruf erlernt, diesen aber im Beobachtungszeitraum nicht oder nicht überwiegend ausgeübt hat, genießt keinen Berufsschutz. Der Gesetzgeber billigt die privilegierende Wirkung des Berufsschutzes somit nur dann zu, wenn der Versicherte die erworbenen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten auch in der Praxis anwendet.
Der am 1. 1. 2014 in Kraft getretene, durch das SRÄG 2012 ergänzte § 234 Abs 1 Z 5 ASVG bestimmt, dass auch „Zeiten, während derer der Versicherte Rehabilitationsgeld auf Grund gesetzlicher Versicherung bezog“, wie Zeiten des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld als „neutrale Zeiten“ anzusehen sind. Nach den Materialien wird durch die Klassifikation als neutrale Zeit sichergestellt, dass diese Zeiten nicht auf die Beobachtungszeiträume für die Erlangung bzw die Erhaltung des Berufs- oder Tätigkeitsschutzes angerechnet werden.
Diese Wertung des Gesetzgebers hat auch Berücksichtigung zu finden, wenn einem Versicherten gem § 306 ASVG Übergangsgeld für die Dauer der Ausbildung im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gewährt wurde. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine solche Auslegung der Bestimmung des § 255 Abs 1 und 2 ASVG idF vor dem BudgetbegleitG 2011 insbesondere dann geboten, wenn es sich dabei um Zeiten einer Lehrausbildung handelt und die Rehabilitationsmaßnahme mit Lehrabschluss im neuen Verweisungsberuf erfolgreich absolviert wurde.