In Bezug auf die Zulässigkeit des Rechtswegs schafft eine nach § 38 Abs 2 ASGG erfolgte Überweisung an ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht keine Änderung; die Zulässigkeit des Rechtswegs ist aber in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmen
§ 38 ASGG, § 73 ASGG
GZ 10 ObS 181/13k, 17.12.2013
OGH: Soweit der Kläger in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs geltend macht, das Erstgericht sei gem § 38 Abs 4 ASGG an den rechtskräftigen Überweisungsbeschluss des BG Döbling bezüglich des Vorliegens der sachlichen Zuständigkeit des Erstgerichts gebunden gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass gem § 38 Abs 4 ASGG das Gericht, an das die Rechtsstreitigkeit überwiesen worden ist, an den rechtskräftigen Ausspruch über die sachliche Zuständigkeit in dem Sinne gebunden ist, dass es nicht die sachliche Zuständigkeit des überweisenden Gerichts annehmen darf. In Bezug auf die Zulässigkeit des Rechtswegs schafft eine nach § 38 Abs 2 ASGG erfolgte Überweisung an ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht keine Änderung. Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist aber in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft von Amts wegen wahrzunehmen. Es hat daher nach zutreffender Rechtsansicht des Rekursgerichts auch eine Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs gem § 73 ASGG in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu erfolgen, soweit der Zurückweisung nicht eine die Zulässigkeit des Rechtswegs bejahende gerichtliche Entscheidung entgegensteht.