Vor der Kündigung eines Vertragsbediensteten nach § 32 Abs 4 VBG sind die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Versetzungsbereich umfassend zu prüfen und zu besetzende Alternativarbeitsplätze konkret anzubieten
§ 34 VBG
GZ 8 ObA 8/13d, 29.11.2013
OGH: Durch die Kündigungsmöglichkeit des § 32 Abs 4 VBG soll verhindert werden, dass überflüssig gewordene Dienstnehmer weiter im Dienst belassen werden müssen. Die „Organisationshoheit“ liegt grundsätzlich beim Dienstgeber. Dieser entscheidet, ob die der Kündigung zugrunde liegende Umgliederung, Rationalisierung oder sonstige Neuorganisation notwendig oder auch nur zweckmäßig ist. Die Kündigung ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn die vom betreffenden Dienstnehmer bisher ausgeübte Tätigkeit nach wie vor erforderlich ist und geleistet werden muss. Zudem liegt der Kündigungsgrund nur vor, wenn im gesamten Versetzungsbereich der Personalstelle eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist. Der Beweis dafür obliegt dem Dienstgeber.
Für einen VB, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, hat der Dienstgeber im gesamten Versetzungsbereich Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen. Je größer der Personalstand ist, umso eher kann - allenfalls unter Zuhilfenahme organisatorischer Maßnahmen - eine „entsprechende“, also beiden Teilen zumutbare Verwendung gefunden werden. Ergibt die Prüfung durch den Dienstgeber geeignete Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, so ist der Kündigungsgrund des § 32 Abs 4 VBG nur dann verwirklicht, wenn der VB alle Vorschläge zu einer entsprechenden Änderung des Dienstverhältnisses ablehnt.
Sind freie und zu besetzende Arbeitsplätze vorhanden, liegt es also am Dienstgeber, dem betroffenen VB seiner Qualifikation entsprechende Arbeitsplätze unter Hinweis auf die sonst erforderliche Kündigung anzubieten. Dabei muss dem einzelnen VB der Ernst der Lage vor Augen geführt werden. Das Anbot freier Arbeitsplätze muss daher unter Hinweis auf die sonst erforderliche Kündigung erfolgen. Die bloße Ausschreibung von Arbeitsplätzen im Intranet wird diesen Erfordernissen naturgemäß nicht gerecht, weil dem VB dabei gar nicht bewusst sein muss, dass ihm im Falle des Unterbleibens einer Bewerbung die Kündigung droht.
Erforderlichenfalls hat der Dienstgeber die Zustimmung zu einer entsprechenden Versetzung zu beantragen.