Ein Versicherter aus dem EU-Ausland kann sich bei einem Arbeitsunfall in Österreich auf das nach seinen nationalen Vorschriften geltende Dienstgeberhaftungsprivileg berufen
§ 333 ASVG, Art 5 VO (EG) 883/2004, § 106 SGB VII
GZ 9 ObA 31/13v, 27.08.2013
OGH: Das Territorialitätsprinzip hat für die Auslegung des europäischen koordinierenden Sozialrechts keine Bedeutung. Das Argument, zwischen der Person des Beitragszahlers und dem Geschädigten müsse eine Art leistungsmäßige Kongruenz bestehen, überzeugt nicht. Im Rahmen des Dienstgeberhaftungsprivilegs muss es ausreichen, dass der Dienstgeber Sozialversicherungsbeiträge zahlt, egal an welche Versicherungsanstalt. Dass der Nationalität des Versicherungsträgers dabei keine Bedeutung zukommt, unterstreicht Art 5 VO (EG) 883/2004 („Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen“).
Daraus folgt, dass die Beitragszahlung an einen ausländischen Versicherungsträger in Bezug auf das Haftungsprivileg dieselbe Wirkung haben muss, als ob die Zahlung an einen inländischen Versicherungsträger geleistet worden wäre. Selbst wenn man die inländische Beitragszahlung in den Vordergrund rückt, finanziert in Deutschland auch bei reinen Inlandssachverhalten der Arbeitgeber des Schädigers nicht stets dessen Haftungsfreistellung mit. In Deutschland wird die Unfallversicherung nämlich von mehreren Berufsgenossenschaften verwaltet.
Insbesondere stehen aber primärrechtliche Vorgaben der Auffassung entgegen, das (deutsche) Dienstgeberhaftungsprivileg würde beim Arbeitsunfall eines Deutschen in Österreich nicht gelten: Wären nur die inländischen Versicherten aus der unbeschränkten Haftpflicht entlassen, würde sich der in einem Betrieb im EU-Ausland tätige Arbeitnehmer bedeutenden Haftungsrisiken aussetzen. Für das Eingreifen des Haftungsprivilegs bei grenzüberschreitendem Sachverhalt blieben damit gerade nur jene Konstellationen übrig, in denen Schädiger und Geschädigter im Inland beschäftigt sind, die Schädigung allerdings im EU-Ausland erfolgt. Damit wäre aber die Dienstleistungsfreiheit (Art 56 AEUV) empfindlich beeinträchtigt.