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Strafrecht

OGH: § 7 MedienG – Behauptung der Prostitutionsausübung betrifft den höchstpersönlichen Lebensbereich

Die Behauptung der Prostitutionsausübung unterfällt nicht nur dem Berufs-, sondern auch dem durch § 7 MedienG geschützten höchstpersönlichen Lebensbereich der von der Behauptung betroffenen Person

01. 03. 2014
Gesetze:

§ 7 MedienG


Schlagworte: Medienrecht, Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches, Entschädigungsanspruch, Behauptung der Prostitutionsausübung


GZ 15 Os 11/13a, 13.11.2013


 


In einer Zeitung wurde – infolge einer Verwechslung – ein Foto einer Studentin mit der Behauptung veröffentlicht, diese sei als Prostituierte Opfer eines „Callgirl-Mordes“ geworden. Tatsächlich war sie jedoch mit der ermordeten Prostituierten nicht ident.


 


Die Studentin machte ua – in Hinblick auf die Bezeichnung als Prostituierte – einen Anspruch wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches nach § 7 MedienG geltend.


 


Diesen verwarfen das LG und das OLG mit der Begründung, dass Angelegenheiten des Geschäfts- und Berufslebens nach stRsp nicht zum höchstpersönlichen Lebensbereich zählen würden. Prostitution sei durch verschiedene gesetzliche Regelungen als Beruf institutionalisiert worden, sodass die bloße Weitergabe der Information, jemand übe den Beruf einer Prostituierten aus, nicht dem durch § 7 MedienG geschützten Bereich zuzuordnen sei.


 


OGH: Die Behauptung, eine Person gehe der Prostitution nach, betrifft nicht ausschließlich deren Berufs-, sondern auch ihr Sexualleben und damit – unabhängig von einer allfälligen gleichzeitigen Erörterung von Details aus der Sexualpraxis – deren höchstpersönlichen Lebensbereich iSd § 7 Abs 1 MedienG.

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