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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob der Grundsatz, dass im Rahmen der nachehelichen Vermögensaufteilung übernommene Schulden den Kindesunterhalt nicht verringern, auch für den Fall eines Schuldenregulierungsverfahrens des Unterhaltspflichtigen gilt

Nur wenn sich herausstellt, dass die Schulden erst anlässlich und für die (nacheheliche) Vermögensaufteilung begründet wurden, sind sie von vorne herein nicht zu berücksichtigen; andernfalls ist nach Billigkeit vorzugehen

01. 03. 2014
Gesetze:

§ 140 ABGB aF, § 231 ABGB


Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Bemessung, nacheheliche Vermögensaufteilung, Schuldenregulierungsverfahren


GZ 7 Ob 100/13a, 11.12.2013


 


OGH: Seit der Entscheidung des verstärkten Senats 1 Ob 160/09z wird judiziert, dass der Umstand, dass dem Unterhaltspflichtigen sein Erwerbseinkommen auf Grund der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder daran anschließender insolvenzrechtlicher Konsequenzen (Abschöpfungsverfahren, Zahlungsplan, Zwangsausgleich) nicht zur Gänze zur Verfügung steht, für sich allein nicht zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht führt. Zahlungsplanraten sind nicht generell von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzugsfähig, sondern in Relation zu den anderen vom Zahlungsplan erfassten Schulden nur in jenem Umfang, in dem die Verbindlichkeiten schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzugsfähig gewesen waren.


 


Kreditrückzahlungen, zu denen sich der Unterhaltspflichtige anlässlich der nachehelichen Vermögensaufteilung verpflichtete, bleiben ohne Einfluss auf die Höhe einer ihn treffenden Unterhaltsverpflichtung, auch wenn die Rückzahlungen - naturgemäß - dem ehemaligen Ehegatten zugutekommen.


 


Für die Berücksichtigung von Schulden hingegen, die während aufrechter Ehe in beidseitigem Einvernehmen der Ehegatten aufgenommen worden sind, ist maßgebend, wie sich ein Unterhaltsverpflichteter verständigerweise bei Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft verhalten hätte. Es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Solche Schulden sind nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. Für die Interessenabwägung sind der Zeitpunkt und die Art der Entstehung der Schulden, der Zweck, für den sie aufgenommen wurden, das Einverständnis des Ehepartners zu dieser Schuldaufnahme, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten sowie das Interesse an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeit nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten weiter herabzudrücken, maßgeblich. Eine Berücksichtigung von Schulden ist unter diesen Gesichtspunkten nach billigem Ermessen vorzunehmen.


 


Der Revisionsrekurs zeigt zutreffend auf, dass die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass Schulden, „woher sie auch immer stammen mögen“, bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage generell nicht zu berücksichtigen seien, nicht der dargelegten oberstgerichtlichen Judikatur entspricht.


 


Das Erstgericht wird sich im erstinstanzlichen Verfahren mit dem Vorbringen des Vaters auseinandersetzen und iSd Judikatur klären müssen, wann und zu welchem Zweck die Schulden eingegangen wurden. Nur wenn sich herausstellt, dass die Schulden erst anlässlich und für die (nacheheliche) Vermögensaufteilung begründet wurden, sind sie von vorne herein nicht zu berücksichtigen. Andernfalls ist im dargelegten Sinn nach Billigkeit vorzugehen.

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