Hatte die Minderheit vor einem Mehrheitsbeschluss über die Herbeiführung einer wichtigen Veränderung nicht einmal Gelegenheit zur Äußerung, so ist dieser Beschluss gegenüber der Minderheit jedenfalls rechtsunwirksam
§ 833 ABGB, §§ 825 ff ABGB
GZ 8 Ob 41/13g, 17.12.2013
OGH: Voraussetzung einer wirksamen Beschlussfassung ist, dass alle Miteigentümer vor der Beschlussfassung verständigt werden und dass ihnen Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern, dies auch dann, wenn sie eine voraussichtlich chancenlose Gegenposition haben, zumal die von der Minderheit vorgetragenen Gegenargumente die Meinung der anderen Teilnehmer beeinflussen kann. Hatte die Minderheit vor einem Mehrheitsbeschluss über die Herbeiführung einer wichtigen Veränderung nicht einmal Gelegenheit zur Äußerung, so ist dieser Beschluss gegenüber der Minderheit jedenfalls rechtsunwirksam.
Das von den beiden (damaligen) Mehrheitseigentümern verfasste, als Beschluss bezeichnete Schreiben kann daher für sich allein keinen wirksamen Mehrheitsbeschluss darstellen, weil unstrittig der Antragsgegner vor Verfassung dieses Schreibens nicht gehört wurde. In weiterer Folge wurde das Schreiben zwar (offenbar) dem Antragsgegner übermittelt, der darauf auch reagiert hat. Wie diese Reaktion zu beurteilen ist - als Ablehnung der vorgeschlagenen Maßnahmen oder als Ablehnung einer Beschlussfassung wegen der Kürze der Äußerungsfrist und der mangelhaften Information - mag dahingestellt bleiben. In keinem Fall kann dadurch ein wirksamer Umlaufbeschluss zustande gekommen sein, weil die dem Antragsgegner übermittelten Schreiben keinen eindeutig formulierten Willen der Antragsteller zum Ausdruck bringen, eine bestimmte Maßnahme der Liftsanierung zu beschließen. Ebenso wie das Schreiben vom 8. 2. 2008 enthält nämlich auch das als „Beschluss“ bezeichnete Schreiben Beil ./F zwei Alternativen der Liftsanierung. Da sich der Antragsgegner nicht für eine der beiden Alternativen entschieden und er von der ihm eingeräumten Wahlmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, liegt kein wirksamer Beschluss über eine der Varianten vor.