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Zivilrecht

OGH: Außerordentliche Verwaltung und Genehmigung des Außenstreitrichters gem § 835 ABGB

Ein Beschluss des Gerichts gem § 835 ABGB kann erst nach Fassung eines wirksamen Mehrheitsbeschlusses ergehen

01. 03. 2014
Gesetze:

§ 834 ABGB, § 835 ABGB, §§ 825 ff ABGB


Schlagworte: Miteigentumsrecht, außerordentliche Verwaltung, Genehmigung des Außenstreitrichters


GZ 8 Ob 41/13g, 17.12.2013


 


OGH: Im Revisionsrekursverfahren ist nicht mehr strittig, dass die in Aussicht genommene Sanierung des Liftes eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung iSd § 834 ABGB darstellt. Auch für wichtige Veränderungen iSd § 834 ABGB gilt das Mehrheitsprinzip des § 833 ABGB. Sie können gegen den Willen der Minderheitseigentümer nur nach Einhaltung der Vorschriften des § 835 ABGB vorgenommen werden.


 


Die Mehrheitseigentümer müssen, falls sie wichtige Veränderungen gegen den Willen des Minderheitseigentümers durchführen wollen und der Minderheitseigentümer nicht aus der Gemeinschaft austreten will, die Zustimmung des Richters im Verfahren außer Streitsachen erwirken. Ein Beschluss des Gerichts gem § 835 ABGB kann aber erst nach Fassung eines wirksamen Mehrheitsbeschlusses ergehen.

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