In der Auffassung der Vorinstanzen, in Anbetracht des Umstands, dass die klagende Partei den am 5. 5. 2011 aufgetragenen Kostenvorschuss nach mehreren Urgenzen erst am 5. 6. 2012 erlegt habe, liege keine gehörige Fortsetzung iSd § 1497 ABGB, ist keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken
§ 1497 ABGB
GZ 6 Ob 219/13v, 16.12.2013
OGH: Der Einwand der nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens kann auch nach Rechtskraft eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs erhoben werden. Ob das Verfahren iSd § 1497 ABGB „gehörig fortgesetzt“ wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
In der Auffassung der Vorinstanzen, in Anbetracht des Umstands, dass die klagende Partei den am 5. 5. 2011 aufgetragenen Kostenvorschuss nach mehreren Urgenzen erst am 5. 6. 2012 erlegt habe, liege keine gehörige Fortsetzung iSd § 1497 ABGB, ist keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken, zumal der Klagevertreter vom Gericht am 16. 3. 2012 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Akt im Register abgestrichen und abgelegt worden sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt durfte die Klägerin daher nicht mehr mit einer Fortsetzung des Verfahrens durch das Gericht rechnen.
Im Hinblick auf diesen Umstand bestand auch für die Erwartung, es würden noch weitere Einvernahmen durchgeführt werden, sodass der sonst mit dem Nichterlag des aufgetretenen Sachverständigenkostenvorschusses verbundene Verfahrensstillstand nicht eingetreten wäre, kein Raum. Im Übrigen wurden sowohl die Klägerin als auch ein Zeuge zu den Kosten der Nachhilfelehrerin und Haushaltshilfe und damit auch zur Höhe des Anspruchs befragt. Für die angebliche Annahme der Klägerin, sie habe noch weitere Beweisaufnahmen zur Anspruchshöhe erwartet, besteht daher keinerlei Grundlage.