Die Forderung, die nach § 1486 Z 1 ABGB der dreijährigen Verjährungsfrist unterworfen ist, muss das Entgelt für eine der im Gesetz aufgezählten Gegenleistungen bilden – oder funktionell vertraglichen Erfüllungsansprüchen ähneln oder wirtschaftlich an deren Stelle treten –, setzt also ein synallagmatisches Leistungsverhältnis (Vertrag, Auftrag, Geschäftsbesorgung) voraus
§ 1486 ABGB
GZ 4 Ob 181/13s, 17.12.2013
OGH: § 1486 ABGB verkürzt die allgemeine Frist für bestimmte taxativ aufgezählte Forderungen aus „Geschäften des täglichen Lebens“ (so die in den Materialien zur III. TN gebrauchte Wendung) auf drei Jahre. Das Motiv des Gesetzgebers zur Verkürzung der Verjährungszeit lag in der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten: Die 30-jährige Verjährung für „Forderungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs des täglichen Lebens“ müsse im Interesse der Rechtssicherheit abgekürzt werden, weil man sich über solche Forderungen gewöhnlich Quittungen nicht geben lasse oder sie doch nicht durch 30 Jahre aufheben könne.
Die kurze Verjährung von Forderungen aus Geschäften des täglichen Lebens erfasst idR nur Vergütungsansprüche in Form von Gegenleistungen für Lieferungen oder Leistungen (zB Zahlung des Kaufpreises, Werklohns, Bestandzinses oder Gehalts). Die Erfüllungsansprüche der Gegenseite fallen hingegen nicht in den Anwendungsbereich des § 1486 ABGB: Ohne kurze Verjährung sähe sich der Geldschuldner, der seinen Zahlungsbeleg nicht lange genug aufbewahrt hat, mitunter der Gefahr ausgesetzt, doppelt zahlen zu müssen. Dieses Risiko besteht für denjenigen, der sich zu einer Sach- oder Dienstleistung verpflichtet hat, nur in sehr eingeschränktem Maß.
In Schrifttum und Rsp geht die Tendenz bei Auslegung des § 1486 ABGB klar in die Richtung, die kurze Frist über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich vertraglicher Erfüllungsansprüche hinaus auch auf (Bereicherungs-)Ansprüche zu erstrecken, die funktionell vertraglichen Erfüllungsansprüchen ähneln oder wirtschaftlich an deren Stelle treten.
§ 1486 Z 1 ABGB betrifft die Forderungen für Lieferungen von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstigen Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb. Die Forderung, die nach dieser Gesetzesstelle der dreijährigen Verjährungsfrist unterworfen ist, muss das Entgelt für eine der im Gesetz aufgezählten Gegenleistungen bilden - oder funktionell vertraglichen Erfüllungsansprüchen ähneln oder wirtschaftlich an deren Stelle treten -, setzt also ein synallagmatisches Leistungsverhältnis (Vertrag, Auftrag, Geschäftsbesorgung) voraus (4 Ob 117/10z mwN; in diesem Sinne auch 6 Ob 64/05p, wo der Leistungsaustausch die Grundstücksaufschließung durch die Gemeinde einerseits und die anteilige Kostentragung durch den Grundeigentümer andererseits betraf).
Nach diesen Grundsätzen ist die mit Teilurteil abgewiesene Forderung nicht verjährt.
Voraussetzung für die Anwendung von § 1486 ABGB ist ein Synallagma zwischen den Leistungen des Klägers und seinem dafür geltend gemachten Anspruch. Hier behauptete der Kläger aber nicht, dass irgendeine (allenfalls nichtige: 1 Ob 182/98s) Vereinbarung bestand, wonach er gegenüber der Gemeinde zur Erbringung dieser Leistungen verpflichtet war; auch die Beklagte behauptete kein solches Rechtsverhältnis. Die behauptete (ursprüngliche) Vereinbarung zwischen der (angeblichen) Rechtsvorgängerin des Klägers und der Beklagten besagte gerade das Gegenteil, nämlich dass der Kläger zur Leistung eines 60 % übersteigenden Anteils an den Erhaltungsarbeiten nicht verpflichtet war. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien resultiert der verfolgte Anspruch demnach nicht aus einem Rechtsgeschäft zwischen den Parteien betreffend jene Leistungen, deren Wertersatz der Kläger nunmehr begehrt.