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Verkehrsrecht

VwGH: Zum Vorliegen einer starken Gehbehinderung

Eine starke Gehbehinderung liegt nicht vor, wenn der Betroffene eine Strecke von 300m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen zurücklegen kann

28. 02. 2014
Gesetze:

§ 29 Abs 1 StVO, § 29b Abs 1 StVO


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Gehbehinderung, Behindertenausweis


GZ 2013/02/0051, 23.04.2013



VwGH: Gem § 29b Abs 1 StVO hat die Behörde Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen.


Der Gesetzesbegriff der starken Gehbehinderung iSd § 29 Abs 1 StVO stellt darauf ab, ob die betreffende Person in einer als Gehen zu qualifizierenden Weise ohne Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen eine bestimmte Wegstrecke zurücklegen kann. Ist sie dazu in der Lage, so wird eine festgestellte Gehbehinderung nicht als schwer iSd Gesetzes anzusehen sein. Die Fähigkeit zum Zurücklegen einer Strecke von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen schließt eine starke Gehbehinderung iSd Gesetzes aus, wobei der Umstand, dass dies nur mit Hilfsmitteln (wie etwa einem Gehstock oder orthopädischen Schuhen) möglich ist, die Behinderung nicht zu einer schweren macht.

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