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Arbeitsrecht

VwGH: Verfall von Erholungsurlaub

Krankenstand zum Ende des Kalenderjahres hemmt den Verfall von Erholungsurlaub

28. 02. 2014
Gesetze:

§ 69 BDG


Schlagworte: Beamtendienstrecht, Erholungsurlaub, Verbrauch des Erholungsurlaubs, Verfall des Erholungsurlaubs, Krankenstand


GZ 2011/12/0196, 23.04.2012



Der Bf konnte im Jahr 2010 zwei Urlaubstage nicht verbrauchen, weil er von Mitte November bis Jahresende im Krankenstand war. Die Dienstbehörde sprach den Verfall dieser zwei Urlaubstage aus.



VwGH: Zur Frage des Aufschubes des Verfalls von Erholungsurlaub aus dienstlichen Gründen gem § 69 zweiter Satz BDG in der Stammfassung dieses Satzes hat der VwGH Folgendes ausgesprochen:



„Wie der ausschließliche Gebrauch der Gegenwartsform ('Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt ...') zeigt, bewegt sich der Beobachtungszeitraum in zeitlicher Nähe zu dem im ersten Satz genannten Termin. Schließlich besteht nach dem ersten Satz des § 69 BDG das grundsätzliche (lediglich durch § 68 Abs 1 BDG im dienstlichen Interesse modifizierbare und einschränkbare) Recht, den Erholungsurlaub zu verbrauchen, bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres. Beabsichtigt nun ein Beamter, von diesem (grundsätzlichen) Recht rechtzeitig bis zu dem genannten Zeitpunkt Gebrauch zu machen und ist ihm dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so kommt § 69 zweiter Satz BDG zur Anwendung. Die Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen auch in davor gelegenen Zeiträumen (also etwa im Urlaubsjahr selbst oder in Teilzeiträumen des ersten darauf folgenden Kalenderjahres) ist für die Anwendung des zweiten Satzes des § 69 BDG nicht vorausgesetzt. Es wäre daher § 69 zweiter Satz BDG anzuwenden, wenn der Verbrauch des Resturlaubs im Ausmaß von 48 Stunden, sei es auch nur im Zeitraum zwischen 20. und 31. Dezember, aus dienstlichen Gründen 'nicht möglich' gewesen wäre.“



Diese Aussagen gelten hier auf Grund der Gleichstellung von "Krankheit" und "dienstlichen Gründen" hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Möglichkeit einer Verschiebung des Urlaubsverfalls nach der neuen Rechtslage entsprechend.

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