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Baurecht

VwGH: Pflicht zur Gehsteigherstellung (Wr BauO)

Die Pflicht zur Gehsteigherstellung entsteht grundsätzlich mit der Konsumption der sie auslösenden Baubewilligung; die Vorschreibung der Gehsteigherstellung im Baubewilligungsbescheid ist mangels weitergehender Konkretisierung dieser Pflicht lediglich als Belehrung über die gesetzliche Pflicht anzusehen

28. 02. 2014
Gesetze:

§ 54 Wr BauO


Schlagworte: Gehsteigherstellung, Baubewilligung


GZ 2012/05/0079, 23.07.2013



Einer Bauführung im Jahr 2001 folgte Jahre später ein Auftrag zur Gehsteigherstellung. Der Bf wendete ua ein, zum Zeitpunkt der Bauführung habe ein damals ordnungsgemäßer Gehsteig bestanden und die Pflicht zur Gehsteigherstellung sei daher erfüllt gewesen. Man wäre bloß irrtümlich von einer nicht erfüllten und daher aufrechten Pflicht zur Gehsteigherstellung ausgegangen. Hintergrund ist die Wiener Bauordnung.



VwGH: Die Pflicht zur Gehsteigherstellung entsteht kraft Gesetzes, und zwar bei jeder Bauführung grundsätzlich von neuem, ohne dass es einer Anordnung oder Auflage zur Gehsteigherstellung in einem Baubewilligungsbescheid bedarf. Nach der im Zeitpunkt der Erteilung der hier gegenständlichen Baubewilligung im Jahr 2001 - wie seither - geltenden Rechtslage entsteht die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung, wenn keine Stundung erfolgte, mit der Konsumation der sie auslösenden Baubewilligung.



Eine Vorschreibung (so etwa durch eine in einem Baubewilligungsbescheid enthaltene Auflage), die lediglich die Herstellung eines Gehsteiges allgemein anordnet, ohne die zu erbringende Leistung genau zu umschreiben, stellt mangels der hiefür erforderlichen Bestimmtheit keine taugliche Grundlage für ein Vollstreckungsverfahren dar. Eine solche Vorschreibung ist daher lediglich als bloße Belehrung über die gem § 54 Abs 1 BO ex lege eintretende Verpflichtung zur Gehsteigherstellung zu verstehen.



Den Ausführungen der belBeh, dass der Bf selbst vom Bestehen der Verpflichtung zur Gehsteigherstellung ausgegangen sei, ist entgegenzuhalten, dass jede öffentlich-rechtliche Verpflichtung einer gesetzlichen Grundlage bedarf und eine Verpflichtung zur Gehsteigherstellung, wenn diese bereits erfüllt worden sein sollte, durch bloßes Anerkenntnis oder eine dem gleichzuhaltende Prozesshandlung des Eigentümers eines Bauwerkes nicht (neuerlich) entstehen kann.

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