Bei den Ausführungen "Sollte dies nicht der Fall sein, sehe ich mich gezwungen ... Einspruch zu erheben.", handelt es sich um eine unzulässige Bedingung
§§ 63 ff AVG
GZ 2013/06/0043, 20.06.2013
VwGH: Bei den Ausführungen "Sollte dies nicht der Fall sein, sehe ich mich gezwungen ... Einspruch zu erheben.", handelt es sich um eine unzulässige Bedingung