Die Umschreibung des Endes des Tatzeitraumes mit "bis zumindest 17.8.2014" ist für sich (bei ebenfalls festgelegtem Beginn des Tatzeitraumes) unbedenklich
GZ Ra 2016/10/0048, 28.06.2016
VwGH: Die Umschreibung des Endes des Tatzeitraumes mit "bis zumindest 17.8.2014" ist für sich (bei ebenfalls festgelegtem Beginn des Tatzeitraumes) unbedenklich.