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Baurecht

VwGH: Eine Dachgaube ist keine durchgehende Auskragung

Eine Dachgaube darf über die zulässige Gebäudehöhe hinausragen; eine Dachgaube ist ein Dachaufbau für stehende Dachfenster zur Erweiterung und Belichtung des Dachraumes; eine Dachgaube darf nicht den Eindruck einer geschlossenen Front erwecken

25. 02. 2014
Gesetze:

§ 81 Abs 6 Wr BauO, § 134a Abs 1 lit b Wr BO


Schlagworte: Gaube, Gaupe, Dachgaube, Dachgaupe, Gebäudehöhe, Nachbar


GZ 2012/05/0191, 23.07.2013



Ein Nachbar erhob gegen eine Baubewilligung Berufung und später Beschwerde an den VwGH, weil er sich durch die Dachgaube in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt erachtete. Ua war strittig, ob es sich noch um eine Dachgaube handelte. Hintergrund ist die Wiener Bauordnung.



VwGH: Im Hinblick auf die im § 134a Abs 1 BO normierte Regelung, dass Nachbarrechte nur insoweit begründet werden, sofern sie dem Schutze des (Mit )Eigentümers benachbarter Liegenschaften dienen, kann die Bf eine Beeinträchtigung seines durch § 134a Abs 1 lit b BO gewährten Nachbarrechtes betreffend die Gebäudehöhe nur bezüglich deren Einhaltung an der ihrer Liegenschaft zugekehrten Fronten geltend machen. Durch die bloße Möglichkeit der Einsichtnahme auf eine Front von der Nachbarliegenschaft aus wird diese nicht zu einer der Nachbarliegenschaft zugekehrten Front.



In der Literatur wird eine Gaube (auch: Gaupe) als ein "über die Dachhaut vorstehender Gebäudeteil (Dachaufbau) zur Erweiterung und Belichtung des Dachraumes", als ein "Dachaufbau für stehendes Dachfenster" oder als eine "Anhebung der Dachhaut" bezeichnet.


Nach der Rsp des VwGH ist für die Frage der Auslegung des Ausdruckes "einzelne Dachgauben" in § 81 Abs 6 BO maßgeblich, dass nicht der Eindruck einer geschlossenen Front erweckt wird und dass keine raumübergreifende, durchgehende Auskragung des Dachraumes erfolgt. Damit im Zusammenhang steht die Frage, mit wie vielen Fenstern eine Dachgaube versehen werden darf. So wurde eine Dachgaube in der Länge von 4,3 m mit einem mehrfach unterteilten Fenster bei einer Gesamtfrontlänge von 12,5 m für zulässig erachtet.



Vor diesem Hintergrund muss auch die mit mehreren Fenstern versehene Dachgaube mit einer Länge von 6,29 m bei einer Gesamtfrontlänge von 19,75 m noch als zulässig iSd §81 Abs 6 BO erachtet werden. Schließlich besteht den Plandarstellungen folgend kein Zweifel daran, dass die in Rede stehende Dachgaube bloß der Belichtung des Dachzubaus dient.

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