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Baurecht

VwGH: Zur Bewilligungspflicht von Bauvorhaben (NÖ BauO)

Die Errichtung eines Heustandes und eines Kleinpferdeunterstandes ist bewilligungspflichtig

25. 02. 2014
Gesetze:

§ 15 NÖ BauO, § 17 NÖ BauO, § 19 NÖ ROG


Schlagworte: Niederösterreichisches Baurecht, Bauvorhaben, Bewilligungspflicht, Holzhütte, Pferdeunterstand


GZ 2010/05/0185, 10.12.2013



Der Bf suchte nach der NÖ BauO um nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung für eine Holzhütte (10 m mal 3,5 m) mit einem Fugdachanbau (4,5 m ml 4,25 m) an. Das Grundstück hatte die Widmung Grünland-Landwirtschaft und wurde vom Bf für seine Ponyzucht genutzt. In der Holzhütte wollte er Heuballen und Kleingeräte unterbringen, das Flugdach war als Unterstand für die Ponys gedacht. Das Bewilligungsansuchen wurde abgewiesen. Der Bf machte geltend, die Holzhütte und der Unterstand wären weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig, sodass sein Antrag aus diesem Grund hätte zurückgewiesen werden müssen.



VwGH: Im § 17 Abs 1 NÖ BauO werden die Vorhaben aufgezählt, die jedenfalls bewilligungs- und anzeigenfrei sind. Heulager und Pferdeunterstände der verfahrensgegenständlichen Art fehlen in dieser Aufzählung. Auch die in § 15 Abs 1 BauO enthaltene Aufzählung von bloß anzeigepflichtigen Vorhaben nennt keine Baulichkeiten der vom Bf beantragten Art.



Zutreffend ging die belBeh daher von einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben aus. Ein Gebäude liegt nach § 4 Z 7 BauO bei einem oberirdischen Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere und Sachen zu schützen, vor. Diese Definition knüpft nicht daran an, ob die Baumaßnahmen dauerhafter Art sind oder ob die Wände aus Glas oder aus Holz bestehen. Demnach handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Baulichkeiten eines Heulagers (dem Schutz von Sachen dienend) und eines Kleinpferdeunterstandes (dem Schutz von Tieren dienend), die nach den jeweiligen Planskizzen zumindest über drei Wände und ein Dach verfügen, um Gebäude. Der Neubau von Gebäuden unterliegt gem § 14 Z 1 NÖ BauO der Bewilligungspflicht.



Ausgehend davon war für die verfahrensgegenständlichen Bauwerke daher eine Prüfung der Erforderlichkeit nach § 19 Abs 4 ROG durchzuführen. Gegen die Verneinung der Erforderlichkeit wendet sich die Beschwerde nicht.

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