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Verfahrensrecht

OGH: Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls im Obsorgeverfahren

Andere geeignete Maßnahmen iSd § 107 Abs 3 AußStrG müssen sowohl nach ihrer Art und ihrem Umfang als auch in ihrer Qualität den gesetzlich angeordneten Maßnahmen gleichwertig sein

22. 02. 2014
Gesetze:

§ 107 AußStrG


Schlagworte: Kindeswohl, Obsorge, Maßnahmen


GZ 9 Ob 53/13d, 29.10.2013


 


OGH: Nach § 107 Abs 3 AußStrG hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. Diese Maßnahmen dienen der Sicherung des Kindeswohls.



Die Anordnung anderer als in § 107 Abs 3 Z 1 bis 5 AußStrG angeordneter Maßnahmen ist angesichts ihrer demonstrativen Aufzählung (arg „insbesondere“) zulässig. Auch sind alle Parteien des Verfahrens Adressaten dieser Bestimmung, weil nur dadurch sichergestellt ist, dass das Kindeswohl umfassend gesichert werden kann. Durch die Maßnahmen dürfen aber weder die Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet noch die Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. So wird etwa in der Lehre die Bestellung eines Kinderbeistands, eines Besuchsmittlers oder die Anordnung einer Besuchsbegleitung als mögliche im Einzelfall vom Gericht anzuordnende Maßnahme angesehen.



Andere geeignete Maßnahmen iSd § 107 Abs 3 AußStrG müssen aber sowohl nach ihrer Art und ihrem Umfang aber auch in ihrer Qualität den gesetzlich angeordneten Maßnahmen gleichwertig sein. Die nach § 107 Abs 3 AußStrG möglichen Maßnahmen betreffen solche, die der Beratung (Z 1 und 3), der Streitschlichtung (Z 2) oder der Verhinderung einer unzulässigen Verbringung eines Kindes ins Ausland (Z 4 und 5) dienen sollen. Nur in diesem Rahmen können sich daher die vom Gericht angeordneten Maßnahmen bewegen.

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