Das Gericht ist grundsätzlich berechtigt, dem Urteilsspruch aus Anlass eines Rechtsmittels eine klarere und deutlichere Fassung zu geben
§ 226 ZPO, § 405 ZPO
GZ 4 Ob 202/13d, 17.12.2013
OGH: Die von der Beklagten beanstandete Umformulierung des klägerischen Unterlassungsbegehrens beruht nicht auf einer korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung. Das Gericht ist grundsätzlich berechtigt, dem Urteilsspruch aus Anlass eines Rechtsmittels eine klarere und deutlichere Fassung zu geben. Bei der Umformulierung des dem vierten Eventualbegehren entsprechenden Unterlassungsgebots ist überdies zu berücksichtigen, dass die Klägerin ein Hauptbegehren gestellt hatte, dass überhaupt keine näheren Angaben/Einschränkungen der beanstandeten „Statt“-Preiswerbung enthielt, was das Rekursgericht - völlig zutreffend - als zu weitgehend und daher unberechtigt qualifizierte. Wenn es daher bei der Formulierung des dem Eventualbegehren entsprechenden, gegenüber dem Hauptbegehren eingeschränkten Unterlassungsgebot eine dem Klagebegehren und dem bescheinigten Lauterkeitsverstoß der Beklagten entsprechende Umformulierung vornahm, scheidet eine Überschreitung des Klagebegehrens iSd § 405 ZPO von vornherein aus.