Wann die Errechnung der Höhe der Bemessungsgrundlage nach den § 179 bis 181b ASVG eine Unbilligkeit bedeuten würde, kann nur nach den Besonderheiten des Einzelfalles entschieden werden
§ 180 ASVG
GZ 10 ObS 186/13w, 17.12.2013
Der Kläger bringt vor, durch § 182 ASVG sei eine Feststellung der Bemessungsgrundlage nach billigem Ermessen auch in Fällen ihrer Ermittlung nach festen Beträgen nach § 181 ASVG ermöglicht und könne daher nicht „rundweg“ mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Festsetzung nach dem Zweck des § 181 Abs 4 ASVG (im Fall des Klägers) nicht unbillig sei.
OGH: Die Bemessungsgrundlage ist nach der - vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegebenen stRsp - nicht nur dann gem § 182 ASVG nach billigem Ermessen festzustellen, wenn sie nach den §§ 179 bis 181b ASVG nicht errechnet werden kann (§ 182 Satz 1 Halbsatz 1 ASVG), sondern auch dann, wenn ihre Errechnung nach diesen Bestimmungen eine Unbilligkeit bedeuten würde (§ 182 Satz 1 Halbsatz 2 ASVG). Dazu hat der erkennende Senat bereits ausdrücklich festgehalten, dass die Frage, wann die Errechnung der Höhe der Bemessungsgrundlage nach den §§ 179 bis 181b ASVG eine Unbilligkeit bedeuten würde, nur nach den Besonderheiten des Einzelfalls entschieden werden kann. Zu Recht weist schon das Berufungsgericht darauf hin, dass hier jegliche Anhaltspunkte für eine solche Unbilligkeit fehlen.