Richtet sich die Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen, dann ist eine Anpassung gem § 180 ASVG nicht vorzunehmen
§ 180 ASVG
GZ 10 ObS 186/13w, 17.12.2013
Der Kläger macht geltend, es hätte die besondere Bemessungsgrundlage des § 180 ASVG ab dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung des Kläger herangezogen werden müssen (weil er nach Abschluss seiner Ausbildung zum Heilmasseur im Rahmen des ASVG versichert gewesen wäre).
OGH: Der Revisionswerber hält selbst fest, dass sich der erkennende Senat bereits in der (von der Lehre jeweils zustimmend aufgenommenen) Entscheidung 10 ObS 214/00v mit der auch hier zu beantwortenden Frage befasst hat. Demnach ergibt sich schon aus dem Zweck des § 180 ASVG, dass eine Anpassung nach dieser Bestimmung - entgegen dem weiter aufrecht erhaltenen Standpunkt des Klägers - nicht vorzunehmen ist, wenn sich die Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen richtet und dementsprechend gar nicht einkommensproportional, sondern (ohnehin) nach (alters- und ausbildungsunabhängigen) festen Beträgen ermittelt wurde: Kann doch schon aufgrund der Systematik des Gesetzes eine Neuberechnung der Bemessungsgrundlagen nur für jene greifen, die einen variablen Teil iSd §§ 178 und 179 ASVG enthalten.
Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass die Unanwendbarkeit der Bestimmung des § 180 ASVG - über den in der Entscheidung 10 ObS 214/00v behandelten Fall eines hauptberuflich im landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters tätigen Lehrlings hinaus - in gleicher Weise auch für alle anderen Personen gilt, bei denen einkommensunabhängige Beitragsgrundlagen in der Unfallversicherung oder feste Bemessungsgrundlagen iSd §§ 181 und 181b vorgesehen sind.
Davon ausgehend, dass der gesamte angeführte Personenkreis, wenn der betreffende (Teil-)Versicherte zum Unfallszeitpunkt das 30. Lebensjahr noch nicht erreichte, gleichermaßen von dieser Ausnahme betroffen ist, kann den Revisionsausführungen zur behaupteten „eklatanten“ Gleichheitswidrigkeit nicht gefolgt werden; würde diese doch - auch nach dem Standpunkt des Klägers - nur dann vorliegen, wenn der Gesetzgeber bloß „eine Gruppe“ von in Ausbildung stehenden jugendlichen Versicherten der Gefahr der „Unterversorgung“ im Fall eines Unfalls ausgesetzt und dabei zwischen den jeweils in Ausbildung stehenden Volontären, Schülern, Studenten, Ferialpraktikanten etc unterschieden hätte. Gerade das ist aber gar nicht der Fall.