Jede Klage setzt einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraus (mit Ausnahme der Säumnisfälle), der "darüber", dh über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss
§ 67 ASGG, § 65 ASGG, § 69 ASGG, § 73 ASGG, § 354 ASVG, §§ 56 ff AVG
GZ 10 ObS 19/13m, 17.12.2013
OGH: Den Grundsätzen stRsp ist das Berufungsgericht gefolgt, wenn es davon ausging, dass jede Klage (mit Ausnahme der Säumnisfälle) einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraussetzt, der „darüber“, dh über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss: Diese Voraussetzung fehlt in Bezug auf den bereits im Jahr 1999, also lange vor der ersten Pensionsberechnung an die beklagte Partei geleisteten Überweisungsbetrag in Höhe von 14.348,04 ATS für sechs Beitragsmonate aus dem Jahr 1997, worüber im angefochtenen Bescheid unstrittig nicht entschieden wurde.