Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Ankündigung höherer „Statt“-Preise als Ausgangspreise irreführend iSd § 2 UWG

Im Hinblick darauf, dass im Allgemeinen der Verkehr erwartet, dass der Werbende mit seinen eigenen (früheren) regelmäßig verlangten Preisen vergleicht, sind an die Deutlichkeit des Hinweises auf eine davon völlig abweichende Vergleichsmethode erhöhte Anforderungen zu stellen

22. 02. 2014
Gesetze:

§ 2 UWG, § 1 UWG


Schlagworte: Wettbewerbsrecht, unlautere Geschäftspraktiken, irreführend, „Statt“-Preise


GZ 4 Ob 202/13d, 17.12.2013


 


OGH: Sowohl die Frage, ob eine Ankündigung im Einzelfall zur Irreführung geeignet ist, als auch vorhandene aufklärende Hinweise zur Beseitigung der Irreführungseignung ausreichen, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.


 


Eine zulässige Werbung mit „Statt“-Preisen muss aus dem Wortlaut oder dem Gesamtbild der Ankündigung mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, um welche Preise es sich bei den angegebenen „Statt“-Preisen handelt. Die Gegenüberstellung eines „Aktionspreises“ mit einem höheren Vergleichspreis wird von den angesprochenen Verkehrskreisen idR dahin verstanden werden, dass der höhere Preis der sonst vom Ankündigenden allgemein geforderte Preis ist. Dabei ist wegen der suggestiven Wirkung einer solchen Werbemethode ein strenger Maßstab anzulegen.


 


Ein aufklärender Hinweis reicht zur Beseitigung der Irreführungseignung aus, wenn ihn ein durchschnittlich informierter verständiger Adressat der Werbung bei anlassbezogener Aufmerksamkeit wahrnimmt, wenn er mit der Werbeaussage konfrontiert wird. Der Hinweis auf „Statt“-Preise ist nicht ausreichend deutlich, wenn er im Hinblick auf seine Platzierung im Inserat sowie die geringe Größe der Buchstaben für einen Leser keinen Auffälligkeitswert hat. Unauffällige Erläuterungen des Vergleichspreises im Kleindruck hat der OGH bereits mehrfach für nicht ausreichend deutlich befunden.


 


Die rekursgerichtliche Beurteilung der aufklärenden Hinweise der Beklagten als ungenügend ist jedenfalls vertretbar. Im Hinblick darauf, dass im Allgemeinen der Verkehr erwartet, dass der Werbende mit seinen eigenen (früheren) regelmäßig verlangten Preisen vergleicht, sind an die Deutlichkeit des Hinweises auf eine davon völlig abweichende Vergleichsmethode erhöhte Anforderungen zu stellen. Die Beklagte vergleicht darüber hinaus aber nicht bloß mit Fremdpreisen, sondern stellt ihren eigenen Angeboten von Pauschalreisen vom Kunden selbst kombinierte Teilleistungspreise unterschiedlicher Anbieter gegenüber. Überdies verfängt das Argument, Verbraucher wenden bei der Planung von Urlaubsreisen besonders erhöhte Aufmerksamkeit auf, in Anbetracht der beworbenen Reisepreise von 99 EUR oder 129 EUR nicht.


 


Dass das Rekursgericht die Relevanz der Irreführungseignung für das Verhalten des Durchschnittsverbrauchers nicht eigens geprüft, sondern offensichtlich als selbstverständlich seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, wirft gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf. Es liegt von vornherein nahe, dass die Verursachung eines Irrtums über den Preis einer Ware oder Dienstleistung, insbesondere die unrichtige, weil unvollständige Information über eine blickfangartig herausgestellte große Preisersparnis, geeignet ist, den Verbraucher zumindest dazu zu veranlassen, sich mit einem Angebot näher zu beschäftigen. Die Relevanz der Irreführungseignung ist aber schon dann zu bejahen, wenn die unrichtige Angabe den Durchschnittsverbraucher dazu veranlassen kann, sich näher mit dem Angebot des Unternehmers zu befassen. Überdies kommt auch der Frage, ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen die Relevanz der Irreführung zu bejahen ist, regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at