Wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht noch einer anderen, von der angeklagten verschiedenen, nicht in seine Zuständigkeit fallenden Tat beschuldigt, hat auch das Bezirksgericht gem § 263 Abs 2 StPO das Urteil auf den Gegenstand der Anklage zu beschränken und dem Ankläger - auf sein Verlangen - die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten
§§ 447 ff StPO, § 263 StPO
GZ 11 Os 85/13d, 23.07.2013
OGH: Wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht noch einer anderen, von der angeklagten verschiedenen, nicht in seine Zuständigkeit fallenden Tat beschuldigt, hat auch das Bezirksgericht gem § 263 Abs 2 StPO das Urteil auf den Gegenstand der Anklage zu beschränken und dem Ankläger - auf sein Verlangen - die selbständige Verfolgung wegen der hinzugekommenen Tat vorzubehalten.