Bei der Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist Zurückhaltung geboten
§ 1435 ABGB
GZ 4 Ob 189/13t, 17.12.2013
OGH: Soweit der Rechtsmittelwerber einen bereicherungsrechtlichen Anspruch für berechtigt erachtet und sich in diesem Zusammenhang auf den „Geschäftszweck“ einer lebenslangen Versorgungsleistung beruft, hat das Berufungsgericht zutreffend auf den auch für den österreichischen Rechtsbereich geltenden Grundsatz des § 815 BGB verwiesen, wonach die Rückforderung des Geleisteten dann ausgeschlossen ist, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszwecks gegen Treu und Glauben verhindert hat.
Selbst wenn bei der Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben Zurückhaltung geboten ist, ist dem Berufungsgericht keine Überschreitung des ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessens vorzuwerfen, wenn es ein strafbares Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten als Verstoß gegen Treu und Glauben gewertet hat.