Die Haftung aus Vermögensübernahme (§ 1409 ABGB) ist kollisionsrechtlich nicht an das Forderungsstatut anzuknüpfen
§ 1409 ABGB, § 1 IPRG
GZ 3 Ob 183/13b, 29.10.2013
OGH: Das EVÜ (und nun die Rom I-Verordnung) regelt nicht, nach welchem Recht die gesetzliche Haftung aus Vermögens-/Unternehmensübernahme zu beurteilen ist. Da auch das IPRG zur gesetzlichen Haftung aus Vermögens-/Unternehmensübernahme keine ausdrückliche Kollisionsnorm enthält, ist gem 1 Abs 1 IPRG an die Rechtsordnung anzuknüpfen, zu der die stärkste Beziehung besteht.
Die Lehre unterstellt die Haftung aus Vermögensübernahme iSd § 1409 Abs 1 ABGB dem Recht des Staates, in dem sich das übernommene Vermögen befindet.
Allerdings besteht in der Literatur weitgehend Übereinstimmung, dass eine Anknüpfung an das Forderungsstatut - also an das der Forderung des Gläubigers gegen den Vermögensüberträger zugrunde liegende Recht - nicht in Betracht kommt. Dieser Auffassung ist beizupflichten, da die Übernehmerhaftung dann nur bezüglich derjenigen Forderungen des Gläubigers eingreifen würde, die einem Recht unterstehen, das die Haftung des Vermögensübernehmers (noch) kennt; eine einheitliche Erwerberhaftung wäre bei unterschiedlichen Forderungsstatuten ausgeschlossen. Das würde zu einer Ungleichbehandlung der Gläubiger führen.
Anmerkung des Verfassers: § 38 UGB war nicht anwendbar. Ob an das Recht des Staates, in dem sich das übernommene Vermögen befindet (lex rei sitae), oder an das Recht des Staates, wo sich der Eigentumsübergang an jedem einzelnen Vermögensstück vollzieht, anzuknüpfen ist, lässt der OGH ausdrücklich offen.