Auch im Anwendungsbereich des § 1298 ABGB hat der Geschädigte zu beweisen, dass sich der Schädiger in einer konkreten Lage nur in einer bestimmten Weise rechtmäßig verhalten hätte, sich aber tatsächlich anders verhalten hat; warum es ein habituelles Verhalten von Kfz-Werkstätten sein sollte, anlässlich eines Services nicht auf in den Wartungsrichtlinien der Hersteller empfohlene Maßnahmen hinzuweisen, deren Durchführung über Auftrag des Kunden den Umsatz des Unternehmens letztlich erhöht, vermag der Kläger nicht darzulegen
§§ 1295 ff ABGB
GZ 1 Ob 218/13k, 19.12.2013
Der Kläger berief sich auf eine Verletzung einer vertraglichen Aufklärungspflicht. Hätte die beklagte Kfz-Werkstätte anlässlich des „5-Jahresservices“ seines Pkw auf die Notwendigkeit des Austausches des Zahnriemens hingewiesen, hätte er einen entsprechenden Auftrag erteilt, und es wäre der Jahre später aufgetretene Motorschaden vermieden worden. Das Erstgericht traf (vom Berufungsgericht übernommene) Non-liquet-Feststellungen zur Aufklärung. Danach wäre eine mögliche Sachverhaltsvariante gewesen, dass die beklagte Partei den Kläger ohnehin auf die Notwendigkeit des Austausches hingewiesen und dieser trotzdem keinen entsprechenden Auftrag erteilt hätte.
OGH: Nach der Rsp des OGH hat der Geschädigte auch im Anwendungsbereich des § 1298 ABGB zu beweisen, dass sich der Schädiger in einer konkreten Lage nur in einer bestimmten Weise rechtmäßig verhalten hätte, sich aber tatsächlich anders verhalten hat. Die Vorinstanzen legten ihre rechtlichen Beurteilungen zugrunde, dass dem Kläger dieser Nachweis aufgrund der getroffenen Non-liquet-Feststellungen nicht gelungen sei und wiesen sein Klagebegehren ab.
Der Kläger versucht nun in der Revision, die Beweislast mit Hilfe des Anscheinsbeweises umzukehren. Dieser ist aber nach der Rsp des OGH nur dann zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht. Er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen zu füllen. Eine Verschiebung der Beweislast kann also nur dann in Betracht kommen, wenn ein allgemeiner, für jedermann in gleicherweise bestehender, Beweisnotstand gegeben ist und wenn objektiv typische, also auf allgemein gültigen Erfahrungssätzen beruhende Geschehnisabläufe für den Anspruchswerber sprechen.
Warum es ein habituelles Verhalten von Kfz-Werkstätten sein sollte, anlässlich eines Services nicht auf in den Wartungsrichtlinien der Hersteller empfohlene Maßnahmen hinzuweisen, deren Durchführung über Auftrag des Kunden den Umsatz des Unternehmens letztlich erhöht, vermag der Kläger nicht darzulegen, ebenso wenig das Vorliegen eines Beweisnotstands. Der Kläger nennt auch keine rechtliche Grundlage für eine Verpflichtung des beklagten Betreibers einer Kfz-Werkstätte, Hinweise auf empfohlene Maßnahmen zu dokumentieren. Aus diesem Grund kann er sich nicht auf die im Arzthaftungsrecht entwickelte Rsp zur Beweiserleichterung bei Dokumentationspflichtverletzungen berufen.