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Zivilrecht

OGH: Zum Schadenersatz bei Arglist (verschwiegene Altlasten beim Liegenschaftsverkauf)

Dem Betrogenen steht gegen den listig Irreführenden trotz eigener Fahrlässigkeit voller Ersatz zu; § 1304 ABGB gelangt nicht zur Anwendung

22. 02. 2014
Gesetze:

§ 874 ABGB, § 1295 ABGB, § 1304 ABGB, § 1478 ABGB, § 1487 ABGB, § 1489 ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Liegenschaftskauf, Aufklärungspflicht, Altlasten, Kontamination, Arglist, Verjährung


GZ 1 Ob 184/13k, 17.10.2013


 


OGH: Hat der Schädiger vorsätzlich gehandelt, führt auch der Umstand, dass der Geschädigte fahrlässig gehandelt hat, nicht zu einer Schadensteilung: Die Zurechnung des Schadens zum Verantwortungsbereich des Schädigers überwiegt so stark, dass die Fahrlässigkeit des Geschädigten nicht ins Gewicht fällt. Dem Betrogenen steht daher gegen den listig Irreführenden trotz eigener Fahrlässigkeit voller Ersatz zu. Die Mitverschuldensregelung des § 1304 ABGB gelangt nicht zur Anwendung, Vorsatz schließt den Mitverschuldenseinwand in aller Regel aus.


 


Gem § 1487 iVm § 1478 ABGB verjährt die Anfechtung wegen List in 30 Jahren ab Vertragsabschluss. Dasselbe gilt für die Vertragsanpassung bei dolosem Verhalten.


 


Für Schadenersatzansprüche, die aus listiger Irreführung abgeleitet werden (§ 874 ABGB), gilt mangels qualifiziert strafbarer Handlung aber die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 erster Satz ABGB. Der Geschädigte muss Kenntnis vom Kausalzusammenhang zwischen seinem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten haben und auch jene Umstände kennen, die ein Verschulden des Schädigers begründen.

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