Eine Aufklärungspflicht ist bei solchen Umständen anzunehmen, die für den Entschluss des Käufers derart von Bedeutung sind, dass er bei ihrer Kenntnis den Vertrag möglicherweise nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen hätte
§ 1061 ABGB, § 870 ABGB, § 874 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
GZ 1 Ob 184/13k, 17.10.2013
OGH: Beim Erwerb eines Einfamilienhauses kann - ebenso wie bei einer unbebauten Liegenschaft, die zuvor als Ackerland genutzt wurde - ohne Hinweis auf eine besondere Bodenbeschaffenheit im Allgemeinen ein natürlich gewachsener Untergrund erwartet werden. Der OGH hat eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Verkäufers über die Bodenbeschaffenheit bei Unterlassung einer nach Treu und Glauben berechtigt erwarteten Aufklärung bejaht, wenn der Käufer unter Zugrundelegung des Verkehrswerts des Kaufgegenstands und der äußeren Erscheinung des Grundstücks keine zwingenden Anhaltspunkte für eine „besondere Situation“ haben musste. Dass die Bodenbeschaffenheit für den Käufer einen wichtigen, den Kaufabschluss unmittelbar beeinflussenden Umstand darstellt, ist allgemein bekannt.
Bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis vom Vorliegen einer „Altlast“ bzw Bodenkontamination wird von der Rsp jedenfalls dann, wenn der Käufer entsprechend nachfragt, eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Verkäufers angenommen. Der OGH bejahte ein arglistiges Verhalten der Verkäuferin, der die Bodenkontamination zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags bekannt war, in Bezug auf die Herbeiführung eines Irrtums des Käufers.
Bei Abschluss eines Kaufvertrags trifft den Verkäufer ua dann eine Aufklärungspflicht, wenn der Käufer zum Ausdruck brachte, dass er auf einen bestimmten Punkt besonderen Wert legt und daher informiert werden will. Die Aufklärungspflicht ist bei solchen Umständen anzunehmen, die für den Entschluss des Käufers derart von Bedeutung sind, dass er bei ihrer Kenntnis den Vertrag möglicherweise nicht oder nicht zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Da der Verkäufer von der Deponie und davon wusste, dass die Käuferin die Liegenschaft zur Errichtung einer Betriebshalle erwarb, und er die für den Liegenschaftskauf wesentliche Eigenschaft der besonderen Bodenbeschaffenheit nicht bekannt gab, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass er die Käuferin damit durch arglistiges Verhalten in die Irre führte, wegen des ursächlichen Unterlassens der Aufklärung rechtswidrig und schuldhaft handelte und dem Grunde nach für die erforderlichen Sanierungskosten aufzukommen hat, jedenfalls vertretbar.